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Erklärungen


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Andere Einkünfte

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung/Verpachtung ergibt sich das Einkommen aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Hinzuweisen ist darauf, dass, sobald bei einer Einkunftsart negativ Einkünfte entstehen, diese Einkünfte als Null bewertet werden und nicht als unterhaltsrechtliches Minus. Dieser Grundsatz gilt auch bei Jahreseinkünften.

Beim Selbständigen kommen als Vorsorgeaufwendungen Beiträge zur Krankenversicherung, zu berufsständischen Versorgungen (z.B. Rechtsanwalts- oder Ärzteversorgung) und Lebensversicherungen in Betracht. Dabei sind Krankenversicherung und die berufständische Versorgung voll abzugfähig, die Lebensversicherung nur dann, wenn sie einen selbständigen Ersatz für die Rentenversicherung darstellt. Sollte eine eigene Rentenversicherung abgeschlossen sein, so muss dies im Einzellfall geprüft werden.

Ferner gilt der Pauschalabzug von 5% nicht bei Selbständigen, da hier die berufsbedingten Aufwendungen schon in der Einnahmen- Überschussrechnung voll einbezogen worden.

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