WERBUNG:
Andere Einkünfte
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung/Verpachtung ergibt
sich das Einkommen aus dem Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten.
Hinzuweisen ist darauf, dass, sobald bei einer Einkunftsart negativ
Einkünfte entstehen, diese Einkünfte als Null bewertet werden und nicht
als unterhaltsrechtliches Minus. Dieser Grundsatz gilt auch bei
Jahreseinkünften.
Beim Selbständigen kommen als Vorsorgeaufwendungen Beiträge zur
Krankenversicherung, zu berufsständischen Versorgungen (z.B.
Rechtsanwalts- oder Ärzteversorgung) und Lebensversicherungen in
Betracht. Dabei sind Krankenversicherung und die berufständische
Versorgung voll abzugfähig, die Lebensversicherung nur dann, wenn sie
einen selbständigen Ersatz für die Rentenversicherung darstellt. Sollte
eine eigene Rentenversicherung abgeschlossen sein, so muss dies im
Einzellfall geprüft werden.
Ferner gilt der Pauschalabzug von 5% nicht bei Selbständigen, da
hier die berufsbedingten Aufwendungen schon in der Einnahmen-
Überschussrechnung voll einbezogen worden.