UnterhaltsRechner

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Unterhaltsleitlinien


Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle

Stand 1. Januar 2008

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepasst und lassen bewusst Raum 11k weitere Uberlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen

.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

1 .2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der Regel ist die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten werden kann.

1 .3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

1 .4 Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.

1 .5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

1 .6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ergeben sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.

1 .7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzulegen. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.

1.8 Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder.

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2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld ( § 117 SGB III) und Krankengeld.

2.2 Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ § 19 ff SGB II kein Einkommen, es sei denn die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619); nicht subsidiäre Leistungen nach dem 5GB II sind Einkommen.

2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme der subsidiären Vorausleistungen nach §§ § 36, 37 BAf5G.

2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmeffillen des §§ 9 S.2 BErzGG, soweit der eigene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sichergestellt ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1010); Elterngeld unter den Voraussetzungen von §§ II BEEG.

2.6 Arbeitsunfallrenten.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; §§ § 1610 a, I578aBGB ist zu beachten.

2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten

werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nur in den Ausnahmefällen des §§

13 VI SGB XI.

2.9 In der Regel Bezüge nach §§ § 41 - 43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt (anders beim Ehegattenunterhalt).

2.10/2.11 Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. Ziff. 2.2).

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Ziff. 14).

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schulden-dienst, notwendige Instandhaltungskosten (BGH FamRZ 2000, 351, 354) und die verbrauchs-unabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Drillen den Haushalt, so kann hierfür ein Einkommen

angesetzt werden (BGH FamRZ 2001, 1693; 2004, 1170, 1172).

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (BGH FamRZ 2005, 1154).

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nur dann

als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Drillen entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfie sein.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorge-aufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

10.1.1 Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder rechtskräftig titulierten Unterhalt, BGH, FamRZ 2007, 793, 797).

10.1.2 Zur Absicherung einer angemessenen Altersvorsorge kann insbesondere der nichtselbstständig Erwerbstätige eine sekundäre Altersvorsorge von bis zu 4 % seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens (vgl. BGH FamRZ 2005, 1817) des Vorjahres, gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt von bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens betreiben (vgl. BGH

FamRZ 2004, 792; 2006, 1511).

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nichtselbststän

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diger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (Ziff 10.1) angesetzt werden. Ubersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie insgesamt im Einzelnen darzulegen.

10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des §§ 5 II Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden. Damit sind i.d.R. auch Anschafftingskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschafftrng aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfä km-Kosten.

10.2.3 (nicht belegt)

10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann im Einzelfall ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden (BGH FamRZ 2005, 1154, 1156).

10.4 Berücksichtigungswtirdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

Bei der Bedarfsermittlung flur den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhalts-gläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.

Zur Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten

(vgl. BGH FamRZ 2005, 608 zum Kindesunterhalt und Urteil vom 12. Dezember 2007 - XII

ZR 23/06 - zum Ehegattenunterhalt).

10.5 (nicht belegt)

10.6 Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind im Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlagc (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang 1). Bei minderjäJ §irigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts geltend gemacht werden.

11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge flur das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

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11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige drei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen sein.

Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschriften, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

12. Mindcrjährigc Kinder

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Bar-unterhalt zu leisten ( § 1606 ITT 2 BGB), es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet ( § 1603 II 3 BGB).

12.2 Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes wird je hälftig auf den Bar- und Betreuungsunterhalt angerechnet. Zum Kindergeld vgl. Ziff 14.

12.3 Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach §§ 1606 III 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Ziff. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt §§ 1606 III 1 BGB (vgl. Ziff 13.3).

13. Volljährige Kinder

13.1 Beim Bedarf volijähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99, 100).

13. 1 .2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 Euro ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

13.2 Auf den Bedarf wird unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes,

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auch BAfÖG-Leistungen (vgl. Ziff 2.4) und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen) sowie das staatliche Kindergeld in voller Höhe (vgl. Ziff. 14), angerechnet.

13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach §§ 1606 ITT 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gern. Ziff 10 zu ermitteln und davon ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (vgl. Ziff. 21.3.1) abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach §§ 1 606 TTT 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.100 Eurol

(Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern

(N1 +N2) abzüglich 2200 ( 1.100 + I.100)Euro.

Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.100) x R: (N1 + N2 -2.200).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angernessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

Bei volljährigen Schülern, die in §§ 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (vgl. Ziff. 21.2) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Das Kindergeld wird gemäß §§ 161 2b BGB auf den Bedarf angerechnet.

Ehcgattennnterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Der Unterhaltsbedarf wird bestimmt und begrenzt durch die wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 2006, 683, 685; 2007, 793, 795). Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung ist die frühere Haushaltstätigkeit und Kindererziehung im Umfang des als Surrogat an ihre Stelle getretenen (Mehr-)Einkommens eheprägend (BGH FamRZ 2001, 986).

15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vom bereinigten Erwerbseinkommen kann ein Bonus von 1/7 abgezogen werden.

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt ifir ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt. Erbringt der Pflichtige sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, gilt Ziff 10.3.

15.3 Bei sehr guten Einkornmensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfs-berechnung in Betracht.

15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten

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gesondert geltend gemacht oder vom Pflichtigen bezahlt, sind diese von seinem Einkommen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfilgung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

15.5 (nicht belegt)

15.6 (nicht belegt)

16. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte

Erwerbseinkommen um einen Erwerbstätigenbonus vermindert werden kann.

17. Erwerbsobliegenhcit

17.1 Einen Ehegatten trifft keine Erwerbsobliegenheit, solange er ein Kind betreut, das das drille Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Betreuung älterer Kinder richtet sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.

Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit liegt in der Regel nicht im Tnteresse des Kindeswohls.

17.2 In der Regel besteht flur den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprüchc

18. - 20. (nicht belegt)

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Sclbstbchalt

21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen ( § 1603 lT BGB) und dem angemessenen ( § 1603 1 BGB) Verwandtenselbstbehalt sowie dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten

21 .2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach §§ 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.

Er beträgt beim Erwerbstätigen 900 Euro und kann bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf bis 770 Euro herabgesetzt werden.

21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.100

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21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach §§ 1615 1 BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach §§ 1603 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach §§ 1603 II BGB liegt (BGH FamRZ 2005, 354), in der Regel mit 1.000 Euro.

21.3.3 Der Selbstbehalt gegenüber Eltern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessene n Unterhalts vorrangig Berechtigter; er beträgt zumindest 1 .400 wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

21.3.4 Gegenüber Enkeln beträgt der Selbstbehalt mindestens 1 .400 Euro (vgl. BGH FamRZ

2007, 375).

21.4 Gegenüber Ehegatten ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach §§ 1603 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach §§ 1603 II BGB liegt (BGH FamRZ 2006, 683), in der Regel mit 1.000 Euro

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 (nicht belegt)

22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen volijähriger Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, wird flur den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall ein notwendiger Eigenbedarf in Höhe von 800 euro angesetzt.

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen von Eltern oder Enkeln der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden flur den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1 .050 Euro angesetzt.

23. Mangelfall

23.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur

Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der Unterhaltsansprüche der in §§ 1609 Nr. 1

BGB genannten Kinder nicht ausreicht.

Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf der Kinder dem nach

Abzug eines Kindeseinkommens und des Kindergeldes gemäß §§ 1612 b 1 BGB verbleibenden

Zahlbetrag.

23.2 (nicht belegt)

23.3 Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen von dem unterhaltsrechtlichen Einkommen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihres ungedeckten Bedarfs zu verteilen.

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Der flur die Kürzung maßgebende Prozentsatz berechnet sich nach der Formel:

Verteilungsmasse

Prozentsatz = x 100

Summe aller Einsatzbetrage

Rechenbeispiel zum absoluten Mangelfall siehe Anhang

Entsprechend ist zu verfahren, wenn das unter Berücksichtigung des jeweils maßgebenden

Selbstbehalts zur Verflugung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen flur die Deckung

des Bedarfs von im zweiten ( § 1609 Nr. 2 BGB) oder einem nachfolgenden Rang stehenden

Berechtigten nicht ausreicht.

23.4 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Sonstiges

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro zu runden.

25. Ost - West - Fälle

Für den Unterhaltspflichtigen sind die an seinem Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätze maßgebend.



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