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OLG Naumburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
(Stand: 01.01.2008)
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall, um in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung zu gelangen. Die Angemessenheit des Ergebnisses bleibt in jedem Einzelfall zu überprüfen.
Die Neufassung der Leitlinien trägt dem zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft tretenden Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts Rechnung. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle - ohne Bedarfskontrollbetrag - ist als Anhang eingearbeitet, die Anmerkungen zur Tabelle werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.
Geldeinnahmen
Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.
Unregelmäßige Einkommen
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.
Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
Unabhängig davon sind sie stets zu berücksichtigen, soweit dies zur Deckung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich ist.
Spesen und Auslösungen
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen.
Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Auszugehen ist von den Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben. Für Gebäude ist keine Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.
Steuererstattungen
Steuererstattungen sind in der Regel im Zahlungsjahr zu berücksichtigen und auf dieses umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
Sonstige Einnahmen (z. B. Trinkgelder)
Sozialleistungen
Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld
Leistungen nach dem SGB II
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Einstiegsgeld (§§ 19 - 32 SGB II) ist beim Verpflichteten stets Einkommen, beim Berechtigten nur, soweit dessen Unterhaltsanspruch nicht nach § 33 SGB II übergegangen ist.
Wohngeld
Wohngeld ist grundsätzlich Einkommen (vgl. Nr. 21.5.3), nur insoweit nicht, als es erhöhte Wohnkosten deckt.
BAföG
BAföG-Leistungen zählen zum Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden. Dies gilt nicht für Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG.
Elterngeld, Erziehungsgeld
Elterngeld ist beim Kindesunterhalt nach §§ 1603 Abs. 2 BGB sowie in den Fällen der §§ 1611 Abs. 1, 1361 Abs. 3, 1579 BGB vollen Unfanges als Einkommen zu berücksichtigen, im Übrigen nur insoweit, als es über den Sockelbetrag nach § 11 Satz 1 bis 3 BEEG hinausgeht.
Entsprechendes gilt für das Erziehungsgeld nach § 9 Satz 1 und 2 BErzGG.
Unfall- und Versorgungsrenten
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.
Die Leistungen sind um einen Betrag für tatsächliche Mehraufwendungen zu kürzen; § 1610 a BGB und die darauf verweisenden § 1578 a und § 1361 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BGB sind insoweit zu beachten.
Pflegegeld
Einkommen ist der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
Leistungen der Grundsicherung
Beim Verwandtenunterhalt sind in der Regel Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 - 43 SGB XII als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für den Ehegattenunterhalt.
Sozialhilfe
Kein Einkommen wegen des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII ist die vom Unterhaltsberechtigten bezogene Sozialhilfe. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH, FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619).
Unterhaltsvorschuss
Kein Einkommen sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.
Kindergeld
Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Es wird nach Maßgabe des § 1612 b BGB auf den Barbedarf des Kindes angerechnet.
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; dies gilt nicht im Falle der Haushaltsführung durch einen voll Erwerbstätigen.
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, dies entspricht dem Willen des Dritten.
Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen können auch bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).
Bereinigung des Einkommens
Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).
Berufsbedingte Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.
Pauschale/Konkrete Aufwendungen
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens monatlich angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sie im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Fahrtkosten
Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 Euro) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.
Ausbildungsaufwand
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel, sofern für eine derartige Schätzung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 10 %, maximal 90 Euro zu kürzen.
Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.
Schulden
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen.
Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Prüfung der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Kann der Unterhaltsschuldner den Regelbetrag minderjähriger Kinder nicht decken, sind Schulden in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO (evtl. in Verb. mit den §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 2 InsO) zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen; Unterhaltsleistungen an nachrangige Berechtigte sind angemessen zu berücksichtigen.
Vermögensbildung
Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.
Kindesunterhalt
Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der Unterhaltstabelle im Anhang 1 und - unter Verrechnung des Kindergeldes gemäß Nr. 14 - nach der Unterhaltstabelle - Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Leitlinien.
Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder gemäß Â§ 1612 a BGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.
Eingruppierung
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.
Minderjährige Kinder
Betreuungs-/Barunterhalt
Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S.2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern, ggfs. nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs (vgl. Nr. 10.2.3), hälftig angerechnet.
Einkommen des Kindes
Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.
Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Der das Kind betreuende Elternteil braucht in der Regel neben dem anderen Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der so genannten "Hausmann"-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.
Der Verteilungsschlüssel kann ggfs. unter Berücksichtigung des zusätzlichen Betreuungsaufwandes eines Elternteils wertend verändert werden.
Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (Nr. 13.3). Bei vergleichbarer wirtschaftlicher Lage ist insoweit hinsichtlich Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes die Regelung für volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende entsprechend anzuwenden (Nr. 13).
Zusatzbedarf
Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (s. Nr. 13.3).
Volljährige Kinder
Bedarf
Kinder ohne eigenen Hausstand
Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, erhalten den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens bis zum 21. Lebensjahr.
Der Bedarf des Kindes bestimmt sich in der Regel, sofern beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile; Nr. 11.2 findet keine Anwendung.
Kinder mit eigenem Hausstand
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel 640 Euro monatlich. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 Euro, jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden
Einkommen des Kindes
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile bestimmt sich nach Maßgabe des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, geht jedoch für den einzelnen Elternteil nicht über den Unterhaltsbetrag hinaus, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle (Anhang) ergibt .
Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ist das Nettoeinkommen jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.100 Euro) abzuziehen.
Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld mindert nach Maßgabe des § 1612 b BGB den Barbedarf des Kindes.
Ehegattenunterhalt
Unterhaltsbedarf
Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen
Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden voll berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung oder Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend (BGH, FamRZ 2001, 986).
Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 entsprechend (BGH, FamRZ 2001, 350).
Konkrete Bedarfsbemessung
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z. B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
Trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.
Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
Erwerbsobliegenheit
Erwerbsobliegenheit bei Kindesbetreuung
Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme und andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen (vgl. § 1570 BGB).
Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.
Erwerbsobliegenheit bei Trennungsunterhalt
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB) und beträgt in der Regel 770 Euro.
Elternunterhalt
Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt ein erhöhter angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gemäß Â§ 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Nr. 21.3.2).
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 - 43 SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
Lebenspartnerschaft
Für den Unterhalt bei Getrenntleben der Lebenspartner gilt § 12 LPartG und für den Unterhalt bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
Selbstbehalt
Grundsatz
Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2).
Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 770 Euro und
- beim Erwerbstätigen 900 Euro.
Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.
Angemessener Selbstbehalt
Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.
Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt in der Regel 1.100 Euro. Er kann nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere bei nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldnern, herabgesetzt werden.
Enkel- und Elternunterhalt
Gegenüber Enkeln und Eltern als Unterhaltsberechtigten beträgt der erhöhte angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen mindestens 1.400 Euro, wobei die Hälfte des den Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.
Eheangemessener Selbstbehalt
Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich ein eheangemessener Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro.
Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2) kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder seitens des Unterhaltsberechtigten in Betracht.
Anpassung des Selbstbehalts
21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.
21.5.2 Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Wohnkosten) in Höhe von 360 Euro, im angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 450 Euro, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder und von Enkeln gegenüber den Großeltern (Nr. 21.3.2, 22.3) in Höhe von 770 Euro enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist.
21.5.3 Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).
Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall als notwendiger Eigenbedarf 600 Euro und, wenn dieser nicht erwerbstätig ist, 520 Euro angesetzt.
Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615 l
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall als angemessener Eigenbedarf 800 Euro angesetzt.
Eltern- und Enkelunterhalt
Ist das unterhaltspflichtige Kind oder der unterhaltspflichtige Großelternteil verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten als erhöhter angemessener Eigenbedarf mindestens 1.050 Euro angesetzt.
Mangelfall
Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Verpflichteten (Nr. 21) zur Verfügung steht (Nr. 1 - 10), nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so findet, sofern nicht ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1609, 1582, 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeht und ein anderer nur nachrangig Berücksichtigung findet, eine Mangelfallberechnung statt.
Einsatzbeträge
Die Einsatzbeträge für minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte volljährige Kinder entsprechen dem Existenzminimum nach § 1612 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abzüglich des nach § 1612 b BGB auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes, das heißt den im Anhang 2 in der 1. Einkommensgruppe aufgeführten Unterhaltszahlbeträgen.
Für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten ist im Mangelfall der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf (Nr. 22) als Einsatzbetrag zu berücksichtigen.
Berechnung
Bei der Mangelfallberechnung errechnet sich der gekürzte Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag.
Sonstiges
Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist stets auf volle Euro aufzurunden.
Ost-West-Fälle
In so genannten Ost-West-Fällen richtet sich bis zum 31. Dezember 2007 der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit bzw. der Selbstbehalt nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen.
Unterhaltsvereinbarungen
Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.
Selbstbehalts- und Bedarfssätze
Eine Übersicht der nach den aktuellen Unterhaltsleitlinien maßgeblichen Selbstbehalts- und Bedarfssätze ist beigefügt als Anhang 3.
Naumburg, den 21. Dezember 2007
Goerke-Berzau Feldmann Dr. Deppe-Hilgenberg
Anhang 1
OLG Naumburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Stand: 01.01.2008
Unterhaltstabelle
ab 1. Januar 2008
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Alter
des
Kindes
0 - 5
Alter
des
Kindes*
6 - 11
Alter des
Kindes*
12 - 17
Alter des
Kindes**
18 - 20
Prozent-satz
Alle Beträge in Euro
1.
bis 1.500
279
322
365
408
100
2.
1.501 - 1900
293
339
384
429
105
3.
1.901 - 2.300
307
355
402
449
110
4.
2.300 - 2700
321
371
420
470
115
5.
2.701 - 3.100
335
387
438
490
120
6.
3.101 - 3.500
358
413
468
523
128
7.
3.501 - 3.900
380
438
497
555
136
8.
3.901 - 4.300
402
464
526
588
144
9.
4.301 - 4.700
425
490
555
621
152
10.
4.701 - 5.100
447
516
584
653
160
über 5.100
nach den Umständen des Einzelfalles
* Der Tabellenbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612 a Abs. 3 BGB).
** Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien).
Anhang 2
OLG Naumburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Stand: 01.01.2008
Unterhaltstabelle - Zahlbeträge
ab 1. Januar 2008
Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen; vgl. Nr. 14 Leitlinien) ergebenden Zahlbeträge für das 1. bis 3. Kind bei einem Kindergeld von derzeit 154 EUR.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in Euro
Alter
des
Kindes
0 - 5
Alter
des
Kindes*
6 - 11
Alter des
Kindes*
12 - 17
Alter des
Kindes**
18 - 20
Prozent-satz
Unterhaltszahlbeträge nach Abzug des Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind in Euro
1.
bis 1.500
202
245
288
254
100
2.
1.501 - 1900
216
262
307
275
105
3.
1.901 - 2.300
230
278
325
295
110
4.
2.300 - 2700
244
294
343
316
115
5.
2.701 - 3.100
258
310
361
336
120
6.
3.101 - 3.500
281
336
391
369
128
7.
3.501 - 3.900
303
361
420
401
136
8.
3.901 - 4.300
325
387
449
434
144
9.
4.301 - 4.700
348
413
478
467
152
10.
4.701 - 5.100
370
439
507
499
160
über 5.100
nach den Umständen des Einzelfalles
* Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612 a Abs. 3 BGB).
** Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien).
Anhang 3
OLG Naumburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien (ULL)
Stand: 01.01.2008
Selbstbehalts- und Bedarfssätze
ab 1. Januar 2008
Nr. ULL
Art des Selbstbehalts bzw. Bedarfs
Betrag
Selbstbehalt
21.2
Notwendiger Selbstbehalt
Erwerbstätige Unterhaltsschuldner
900 €
Nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner
770 €
21.3
Angemessener Selbstbehalt
21.3.1
Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615 l BGB
1.100 €
21.3.2
Enkel- und Elternunterhalt
1.400 €
und die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens
21.4
Eheangemessener Selbstbehalt
1.000 €
Bedarf
22
Bedarf des Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebt, gegenüber Unterhaltsansprüchen
Erwerbstätig / nicht erwerbstätig
22.1
- minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder
600 € / 520 €
22.2
- nicht privilegierter volljähriger Kinder und Berechtiger gemäß Â§Â 1615 l BGB
800 €
22.3
- der Enkel und Eltern mindestens
1.050 €
10.2.3
Ausbildungsbedingter Mehrbedarf eines Kindes
10 % der Ausbildungsvergütung, maximal 90 €
13.1.2
Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand
640 €
18
Bedarf des nach § 1615 l BGB berechtigten Elternteils
770 €
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