UnterhaltsRechner

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Definition



Auskunftsklage: Um die Unterhaltshöhe bestimmen zu können, hat der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen Auskunftsanspruch. Dies kann durch eine so genannte Auskunftsklage geltend gemacht werden.

Bedarf :

Bei Kindern richtet sich der Bedarf nach der

Düsseldorfer Tabelle

Ehegatte/geschiedener Ehegatte

Beim geschiedenen Ehegatten richtet sich der Bedarf nach dem eheprägenden Einkommen.

Bereinigtes Nettoeinkommen : Als bereinigtes Nettoeinkommen wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von nicht für die Unterhaltszahlung zu berücksichtigenden Abzügen bezeichnet. Dazu gehören z.B. Einkommens- und Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen für Alter und Krankheit, Kosten für die Kinderbetreuung, und bei Nichtselbständigen berufsbedingte Aufwendungen.

Beweislast :

Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Steht nach der Beweiswürdigung nicht fest, ob die behaupteten Tatsachen wahr oder falsch sind (ob die Tatsache bewiesen werden kann) wird zu Ungunsten dessen entschieden, der die Beweislast trägt. Die Beweise könnten dann durch einen Gegenbeweis erschüttert werden.

Düsseldorfer Tabelle :

Die Unterhaltstabellen und Leitlinien dienen der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechtes sowie der Pauschalisierung der unterhaltsrechtlichen relevanten Beiträge.

Eidesstattliche Versicherung :

ist eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Sie ist eine schwächere Bekräftigung als der Eid. Sie dient im Familienrechtsverfahren der Glaubhaftmachung der Parteibehauptung im Verfahren der einstweiligen Verfügung oder -anordnung. *

Elterliche Sorge :

Der Begriff elterliche Sorge fasst die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind zusammen.

Familiensache :

Sind die Angelegenheiten über die das Familiengericht zu entscheiden hat, insbesondere um Ehesachen samt Scheidungsfolgesachen, wobei das Familienrecht die Gesamtheit der staatlichen Rechtsnormen, welche die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familien zueinander und zu Dritten regeln, insbesondere das Recht der Ehe in ihren personenrechtlichen und güterrechtlichen Auswirkung sowie die elterlich Sorge, Regelung des Unterhaltes unter Ehegatten Verwandten und des Kindes. *



Fiktives Einkommen :

Sollte der Unterhaltsverpflichtete sich nicht ausreichend um einen Erwerb bemüht haben oder seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen, so wird ihm ein fiktives erzielbares Einkommen von geschätzter Höhe angerechnet.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit :

Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsverpflichtete gegenüber seinem minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht verlangt die Heranziehung aller verfügbaren Mittel, insbesondere also die Ausnutzung der Arbeitskraft und des Vermögens. Soweit es danach um die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Ausnutzung der Arbeitskraft geht, bestimmt sich die Leistungsfähigkeit des Antragsstellers als Unterhaltsschuldner nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünften.

Kindergartenkosten, Unterhalt :

Im Rahmen des Unterhalts sind Kosten für einen Halbtagskindergarten in der enthalten. Bei darüber hinaus gehender Betreuung ist zu unterscheiden, ob sie im Interesse des Kindes liegt (dann Kindesunterhalt) oder dem Interesse der Mutter, z.B. um berufstätig sein zu können (dann Reduzierung des Einkommen des betreuenden Partners bei der Unterhaltsberechnung; Mehrbedarf)

Kindergeld :

Kindergeld ist offiziell ein Familienleistungsausleich nach dem Einkommensteuergesetz (EstG). Es wird pro Kind und im Regelfall bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahrs gezahlt. *

Mangelfall :

Von einem Mangelfall spricht man im Unterhaltsrecht, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht um die Unterhaltsansprüche aller Bedürftigen zu decken.

Minderjährige :

Minderjährig ist, wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Mindestunterhalt :

Mit Mindestunterhalt wird der notwendige Bedarf des Kindes bezeichnet.

Mutterschaft :

Mutter ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat.

Prozesskostenvorschuss :

Der bedürftige Ehegatte kann, wenn er den Prozess nicht finanzieren kann, einen Prozesskostenvorschuss von seinem Partner verlangen und auch gerichtlich durchsetzen.*

Selbstbehalt :

beschreibt den notwendigen Eigenbedarf gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, der Selbstbehalt beträgt bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR.

Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Sorgfaltspflicht unter Ehegatten :

Sorgfaltspflicht unter Ehegatten § 1359 BGB regelt den Haftungsmaßstab zwischen Eheleuten. Aus dem ehelichen Verhältnis ist die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

Titel :

Ist im juristischen Sprachgebrauch der Vollstreckungstitel. Der Vollstreckungstitel ist eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, dieser bezeichnet die Parteien, den Inhalt, die Art und den Umfang der Zwangsvollstreckung. *

Trennungsunterhalt :

Nach § 1361 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben. Die Höhe des Unterhaltsanspruches bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Umgangsrecht :

Das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind, auch Verkehrsrecht oder Besuchsrecht genannt, und des Kindes mit seinen Bezugpersonen. Es ist als ein wesentlicher Teil der Personensorge als auch der elterlichen Sorge. *

Unterhalt  :

Als Unterhalt werden die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen bezeichnet. Der Unterhalt ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.

Unterhaltsvorschuss :

Ein noch nicht zwölfjähriges Kind, dass bei einem alleinstehenden Elternteil lebt, hat nach dem UVG einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für längstens 72 Monate, wenn der andere Elternteil trotz eines Vollstreckungstitels seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. *

Unterhalttitel :

Siehe Titel *

Vaterschaft :

Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter. Besteht keine Ehe muss die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden. Bei keiner Ehe besteht die Vaterschaft nur bei Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung.

Verletzung der Unterhaltspflicht:

Gemäß § 170 StGB macht sich wegen eines Vergehens strafbar, wer seinen Unterhaltspflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht nachkommt.



Volljährige

Die Volljährigkeit tritt gemäß § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres, d.h. mit Beginn (0.00 Uhr) des 18. Geburtstages ein.

* Alle Zitate aus Creifelds Rechtswörterbuch 15. Auflage