2. Ansprüche
Bei Unterhaltsansprüchen ist immer danach zu schauen. Hat und ggf. in
welcher Höhe hat der Bedürftige einen Anspruch gegen den
leistungsfähigen Unterhaltsschuldner. Weiter ist immer zu schauen ob es
Zusatzprobleme gibt die zu einem Wegfall des Anspruches führen können.
(1) Unterhaltstatbestand als Anspruchsgrundlage
Anspruchsgrundlage für den gesamten Verwandtenunterhalt ist §§ 1601
Bei Ehegatten ist hingegen zu unterscheiden, ob es sich um den
Unterhalt bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, für die Zeit des
Getrenntlebens nach der Scheidung handelt.
Anspruchsgrundlage ist zu unterscheiden :
für den Familienunterhalt
für den nachehelichen Unterhalt
für Trennungsunterhalt
(2) Bedürftigkeit des Berechtigten
Bedürftigkeit bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte aufgrund
seiner familiären (Kind) bzw. ehelichen (Ehegatte) Verhältnisse
Unterhalt benötigt. Sie steht in engem Zusammenhang mit der
Unterhaltshöhe.
(3) Unterhaltshöhe
Bei der Unterhaltshöhe wird ermittelt, welcher Unterhalt dem Berechtigten nach seinem Bedarf zusteht.
Beim Kindesunterhaltwerden hierfür im Regelfall Unterhaltsleitlinien
herangezogen, die sich am Einkommen des/der Barunterhaltspflichtigen.
beim Volljährigen mit eigenem Hausstand an festen Bedarfssätzen
orientieren. Dabei ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass diese
Tabellen keine … haben.
Beim Ehegattenunterhalt bemisst sich der Bedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen, die sich aus dem gemeinsamen Einkommen der
Eheleute herleiten.
(4) Leistungsfähigkeit
Leistungsfähigkeit heißt, dass der Pflichtige in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf zu bezahlen.
denn ein bestimmter Betrag seines Einkommens verbleibt dem Sicherung
von Unterhaltsansprüchen, Vollstreckungsabwehrklage oder
Drittwiderspruchsklage, (sofern eine Unterhaltsforderung zugrunde
liegt.
(5) Zusatzfragen im Einzelfall
Zusatzfragen, die im Anschluss geprüft werden müssen, sind ob der
unterhalt aus anderen Gründen nicht gänzlich oder teilweise
ausgeschlossen ist.
- beispielsweise durch :
- Verwirkung wegen grober Unbilligkeit, §§ 1579 1611 BGB,
- Verwirkung wegen Nichtgeltendmachung.
- Verwirkung nach Vaterschaftsanfechtung
- bei Rangfragen,
Oder
bei Mangelfall