UnterhaltsRechner

http://www.rechner-unterhalt.de




zurück weiter

2. Ansprüche

Bei Unterhaltsansprüchen stellt sich als erstes die Frage, ob und in welcher Höhe der Bedürftige einen Anspruch gegen den leistungsfähigen Unterhaltsschuldner hat. Danach ist zu untersuchen, ob es Zusatzprobleme gibt, die ggf. zu einem Wegfall des Anspruches führen können.

(1) Unterhaltstatbestand als Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage für den gesamten Verwandtenunterhalt ist §§ 1601 BGB.
Bei Ehegattenunterhalt ist hingegen zu unterscheiden, ob es sich um den Unterhalt bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, für die Zeit des Getrenntlebens oder nach der Scheidung handelt.

Anspruchsgrundlage sind dannach : (2) Bedürftigkeit des Berechtigten

Für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches bedarf es der Bedürftigkeit des Fordernden. Das bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte aufgrund seiner familiären (Kind) bzw. ehelichen (Ehegatte) Verhältnisse Unterhalt benötigt. Bedürftigkeit steht in engem Zusammenhang mit der Unterhaltshöhe.

(3) Unterhaltshöhe

Bei der Unterhaltshöhe wird ermittelt, welcher Unterhalt dem Berechtigten nach seinem Bedarf zusteht.

Beim Kindesunterhalt werden hierfür im Regelfall Unterhaltsleitlinien herangezogen, die sich am Einkommen des/der Barunterhaltspflichtigen oder beim Volljährigen mit eigenem Hausstand an festen Bedarfssätzen orientieren. Dabei ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Tabellen keinen Gesetzescharakter haben, sondern vielmehr Richtlinien darstellen.

Beim Ehegattenunterhalt (Familienunterhalt,nachehelichen Unterhalt,Trennungsunterhalt) bemißt sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich aus dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute herleiten.

(4) Leistungsfähigkeit

Leistungsfähigkeit heißt, dass der Pflichtige in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf zu bezahlen.

(5) Zusatzfragen im Einzelfall

Zusatzfragen, die im Anschluss geprüft werden müssen sind, ob der Unterhalt aus anderen Gründen nicht gänzlich oder teilweise ausgeschlossen ist.

Beispielsweise durch :

  • Verwirkung wegen grober Unbilligkeit, §§ 1579, 1611 BGB
  • Verwirkung wegen Nichtgeltendmachung
  • Verwirkung nach Vaterschaftsanfechtung
  • bei Rangfragen,
  • oder
  • bei Mangelfall

zurück weiter