http://www.rechner-unterhalt.de
 
Erklärungen


        zurück weiter
WERBUNG:

2. Ansprüche

Bei Unterhaltsansprüchen ist immer danach zu schauen. Hat und ggf. in welcher Höhe hat der Bedürftige einen Anspruch gegen den leistungsfähigen Unterhaltsschuldner. Weiter ist immer zu schauen ob es Zusatzprobleme gibt die zu einem Wegfall des Anspruches führen können.

(1) Unterhaltstatbestand als Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage für den gesamten Verwandtenunterhalt ist §§ 1601 Bei Ehegatten ist hingegen zu unterscheiden, ob es sich um den Unterhalt bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, für die Zeit des Getrenntlebens nach der Scheidung handelt.

Anspruchsgrundlage ist zu unterscheiden :

für den Familienunterhalt

für den nachehelichen Unterhalt

für Trennungsunterhalt

(2) Bedürftigkeit des Berechtigten

Bedürftigkeit bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte aufgrund seiner familiären (Kind) bzw. ehelichen (Ehegatte) Verhältnisse Unterhalt benötigt. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Unterhaltshöhe.

(3) Unterhaltshöhe

Bei der Unterhaltshöhe wird ermittelt, welcher Unterhalt dem Berechtigten nach seinem Bedarf zusteht.

Beim Kindesunterhaltwerden hierfür im Regelfall Unterhaltsleitlinien herangezogen, die sich am Einkommen des/der Barunterhaltspflichtigen. beim Volljährigen mit eigenem Hausstand an festen Bedarfssätzen orientieren. Dabei ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Tabellen keine … haben.

Beim Ehegattenunterhalt bemisst sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich aus dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute herleiten.

(4) Leistungsfähigkeit

Leistungsfähigkeit heißt, dass der Pflichtige in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf zu bezahlen.

denn ein bestimmter Betrag seines Einkommens verbleibt dem Sicherung von Unterhaltsansprüchen, Vollstreckungsabwehrklage oder Drittwiderspruchsklage, (sofern eine Unterhaltsforderung zugrunde liegt.

(5) Zusatzfragen im Einzelfall

Zusatzfragen, die im Anschluss geprüft werden müssen, sind ob der unterhalt aus anderen Gründen nicht gänzlich oder teilweise ausgeschlossen ist.

- beispielsweise durch :

- Verwirkung wegen grober Unbilligkeit, §§ 1579 1611 BGB,

- Verwirkung wegen Nichtgeltendmachung.

- Verwirkung nach Vaterschaftsanfechtung

- bei Rangfragen,

Oder

bei Mangelfall

WERBUNG:

        zurück weiter
 

Unterhaltsrechner design by Reiner Ernst
Jegliche Vervielfältigung nur nach Einverständnis des Autors