Berücksichtigungswürdige Schulden
Können Elternteile auch Schulden mit angeben und Gegenrechnen lassen?
Grundsätzlich mindern Schulden das Einkommen, soweit sie berücksichtigungswürdig sind.
Für den Kindesunterhalt, ist eine Interessenabwägung nach billigem
Ermessen vorzunehmen. Ob eine Schuld berücksichtigungswürdig ist, ist
abhängig vom Zweck der Verbindlichkeit, dem Zeitpunkt und er Art der
Entstehung, außerdem deren Grund, Höhe und Kenntnisse.
Von den Eltern während des Zusammenlebens eingegangene
Verbindlichkeiten sind regelmäßig, bereits bei der Bedarfsermittlung,
zu berücksichtigen. Berücksichtigungswürdige Schulden sind im Rahmen
eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuzahlen,
insbesondere wenn sie mit angerechnet worden sind.
Verbindlichkeiten, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne
verständlichen Grund eingegangen wurden, sind dagegen nie abziehbar.
Bei Minderjährigenunterhalt besteht dazu die verschärfte
Elternhaftung oder die gesteigerte Erwerbsobliegenheit daher muss
zumindest der Regelunterhalt gesichert sein.