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Berücksichtigungswürdige Schulden

Können Elternteile auch Schulden mit angeben und Gegenrechnen lassen?

Grundsätzlich mindern Schulden das Einkommen, soweit sie berücksichtigungswürdig sind.

Für den Kindesunterhalt, ist eine Interessenabwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ob eine Schuld berücksichtigungswürdig ist, ist abhängig vom Zweck der Verbindlichkeit, dem Zeitpunkt und er Art der Entstehung, außerdem deren Grund, Höhe und Kenntnisse.

Von den Eltern während des Zusammenlebens eingegangene Verbindlichkeiten sind regelmäßig, bereits bei der Bedarfsermittlung, zu berücksichtigen. Berücksichtigungswürdige Schulden sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuzahlen, insbesondere wenn sie mit angerechnet worden sind.

Verbindlichkeiten, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständlichen Grund eingegangen wurden, sind dagegen nie abziehbar.

Bei Minderjährigenunterhalt besteht dazu die verschärfte Elternhaftung oder die gesteigerte Erwerbsobliegenheit daher muss zumindest der Regelunterhalt gesichert sein.

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