UnterhaltsRechner

http://www.rechner-unterhalt.de

-->zurück


Gliederung
Die junge Frau beginnt im Anschluss an das Abitur mit 21 Jahren ein Studium als Lehrerin. Die Eltern wollen keinen Unterhalt bezahlen.

Lösung: Unterhaltstatbestand und Bedürftigkeit sind nach §§ 1601, 16021, 161011 BGB gegeben, sofern die Eltern auch finanziell in der Lage sind, die Ausbildung zu bezahlen. Die Ablegung des Abiturs erst mit 21 Jahren rechtfertigt es nicht, eine Minderbegabung und damit fehlende Eignung zu bejahen

  • Fall: Ein junger Mann beginnt nach dem Abitur ein Studium der Betriebswirtschaft. Nach dem zweiten Semester wechselt er nach Absprache mit dem Vater auf Jura über. Er befindet sich jetzt im 12. Semester und will in einem Jahr die erste Staatsprüfung ablegen. Der allein unterhaltsverpflichtete Vater, der ein Einkommen von 3000 Euro netto hat, weigert sich nunmehr, weiterhin Unterhalt zu bezahlen.

  • Lösung: Ein Unterhaltsanspruch besteht mangels Unterhaltsbedürftigkeit nicht mehr. Der Studienwechsel ist zwar noch zu akzeptieren, da er nach zwei Semestern stattfand und der Vater informiert wurde. Zwischenzeitlich wurde aber die Regelstudienzeit um erheblich mehr als ein Jahr überschritten. Die Pflicht des Sohnes die Ausbildung zielstrebig durchzuführen, ist damit verletzt. Der Vater hat seine Unterhaltsverpflichtung auf eine angemessene Ausbildung durch Finanzierung des bisherigen Studiums bis zur Regelstudienzeit einschließlich 2 Examenssemestern erfüllt, so dass der Unterhaltsbedarf des Sohnes nach §~ 1602 1, 1610 II BGB entfällt.

  • Fall: Da er keinen Studienplatz für die gewünschte Fachrichtung Medizin erhält, beginnt ein junger Mann mit Einverständnis der Eltern zunächst ein Jurastudium. Nach zwei Semestern wechselt er auf das Fach Medizin. Nach 10 Semestern bricht er das Medizinstudium ab, um nunmehr Geologie zu studieren. Beide Elternteile sind nicht mehr bereit, diese Ausbildung zu finanzieren.

  • Lösung: Für das Geologiestudium besteht keine Unterhaltsbedürftigkeit mehr, §~ 16021, 161011 BGB. Ein Unterhaltsbedarf hätte an sich auch nicht für das fachfremde Parkstudium Jura vorgelegen, da Jura nicht als Vorbereitung für Medizin angesehen werden kann, war aber durch das Einverständnis der Eltern gegeben. Der Studiumsabbruch in Medizin erfolgte erst in der zweiten Ausbildungshälfte. Der zur Orientierung eingeräumte Rahmen von allenfalls drei Semestern wurde erheblich überschritten. Die Eltern haben ihre Ausbildungsverpflichtung damit erfüllt.

  • Fall: Nach dem Abitur absolviert ein junger Mann eine Banklehre, die er am 1. Juni 1999 beendet. Er entschließt sich nunmehr, Betriebswirtschaft zu studieren, arbeitet aber zunächst im erlernten Beruf weiter, weil er zum 1. Oktober 1999 zum Wehrdienst einberufen wurde. Nach Entlassung aus dem einjährigen Wehrdienst ist er wiederum bei der Bank tätig und beginnt erst ab 1. Mai 2001 sein Studium, da er vorher keinen Studienplatz erhalten hatte. Die Eltern, die ein Einkommen von 2500 Euro netto haben, wollen keinen Unterhalt zahlen.

  • Lösung: Für das Studium besteht eine Unterhaltsbedürftigkeit, §~ 1602 1, 1610 II BGB. Der Ausbildungsweg Schule - Lehre - Studium ist eine einheitliche Ausbildung. Der fachliche Zusammenhang ist gegeben, wobei es ausreichend war, dass der Entschluss zum Studium erst nach Beendigung der Lehre gefasst wurde. Ebenso liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor, da der Wehrdienst als staatsbürgerliche Pflicht immer eine Ausbildungsunterbrechung gestattet und durch die Zulassungsbeschränkung an den Universitäten ein früherer Studienbeginn nicht möglich war. Bei den Einkommensverhältnissen ist den Eltern die Finanzierung des Studiums auch zumutbar.

    zurück         weiter