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Unterhaltsleitlinien des
Oberlandesgerichtes Dresden,
Stand 01.01.2009
Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden
erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die
Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber
keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als
Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen
werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der
bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist
stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt
sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der
Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer
identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1.
Geldeinnahmen
1.1.
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2.
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und
Urlaubsgeld),
werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B.
Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel
mehrere Jahre) zu verteilen.
1.3.
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig
zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich
sind, darüber hinaus im absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23).
Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten.
1.4.
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten
in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen,
vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei
Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als
Einkommen angesetzt werden.
1.5.
Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen
ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre
zugrunde zu legen.
1.6.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (ohne Gebäudeabschreibung)
sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der
Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.
1.7.
Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr
der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
1.8.
Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder
2.
Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:
2.1.
Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III und
Krankengeld
2.2.
Arbeitslosengeld II (§§ 19-32 SGB II) beim Verpflichteten,
beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach §
33 SGB II auf die Agentur für Arbeit übergegangen
ist.
2.3.
Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4.
BaföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt
werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37
BaföG.
2.5.
Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag nach §
11 Satz 1-3 BEEG hinausgeht. Der Sockelbetrag und
Bundeserziehungsgeld sind kein Einkommen, es sei denn, es liegt einer
der Ausnahmefälle der §§ 9 Satz 2 BErzGG, 11 Satz 4
BEEG vor.
2.6.
Unfallrenten
2.7.
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld,
Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach
Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; §
1610 a BGB ist zu beachten.
2.8.
Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre
Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der
Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB
XI.
2.9.
In der Regel Leistungen nach §§ 41-43 SGB XII
(Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt, nicht aber beim
Ehegattenunterhalt.
2.10.
Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen
nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers
dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.
3.
Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr.
14).
4.
Geldwerte Zuwendungen
Geldwerte Zuwendungen aller Art des
Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie
Kost und Logis, sind Einkommen, soweit durch sie entsprechende
Eigenaufwendungen erspart werden.
5.
Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als
wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie
Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach
dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der
Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst,
erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen
Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird,
übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn
es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben
und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann
stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt
insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn
ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6.
Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den
Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei
Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht
das in der Regel mit einem Betrag von 200,00 EUR bis 550,00 EUR.
7.
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach
Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8.
Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses
Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem
Willen des Dritten nicht widerspricht und in der Regel im absoluten
Mangelfall.
9.
Fiktives Einkommen
Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen
Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.
10.
Bereinigung des Einkommens
10.1.
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit,
Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines
Freibetrages bei Fahrtkosten oder für unstreitigen oder
titulierten Ehegattenunterhalt).
10.2.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen
lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus
unselbstständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1.
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5
% des Nettoeinkommens, höchstens aber 150,00 EUR angesetzt
werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die
Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter
Leistungsfähigkeit ist mit konkreten Kosten zurechnen.
10.2.2.
Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines
Kraftfahrzeuges kann ein Betrag von 0,27 EUR pro gefahrenem Kilometer
angesetzt werden. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige
Betriebskosten enthalten. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km
einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die
Mehrkilometer in der Regel auf 0,18 EUR). Steuervorteile sind
gegenzurechnen.
10.2.3.
Bei einem Auszubildenden gelten 10.2.1. und 10.2.2. entsprechend.
10.3.
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung
durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Bei
Erwerbstätigkeit und Betreuung von Kindern unter 14 Jahren kann
ein Betreuungsbonus abzuziehen sein.
10.4.
Zins- und Tilgungsraten für berücksichtigungsfähige
Schulden können (ggf. unter Berücksichtigung einer
möglichen Tilgungsstreckung) je nach den Umständen des
Einzelfalles das anrechenbare Einkommen vermindern. Im absoluten
Mangelfall (vgl. Nr. 23) sind sie in der Regel nur bis zur Höhe
des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu
berücksichtigen.
Bei der Bedarfsermittlung für den Trennungsunterhalt sind
eheprägende Verbindlichkeiten grundsätzlich voll
abzusetzen; beim nachehelichen Unterhalt bleiben Tilgungsraten, die
der Vermögensbildung zugute kommen, in der Regel
unberücksichtigt, soweit sie nicht einer zusätzlich
gebotenen Altersvorsorge dienen.
10.5.
Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen;
auch Unterhaltsleistungen an nachrangige Berechtigte können im
Einzelfall (z.B. volljährige Kinder beim Ehegattenunterhalt) zu
berücksichtigen sein.
10.6.
Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen
abzugsfähig.
Kindesunterhalt
11.
Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und
noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger
unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle
im Anhang (identisch mit der Düsseldorfer Tabelle). Bei
minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als
Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
11.1.
Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht
in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das
Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu
zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.
11.2.
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der
Unterhaltspflichtige drei Berechtigten Unterhalt zu gewähren
hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge
durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen
vorzunehmen.
12.
Minderjährige Kinder
12.1.
Die Höhe des Barbedarfes bestimmt sich in der Regel allein nach
dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils.
12.2.
Einkommen des Kindes wird regelmäßig hälftig auf
Barunterhalt und Betreuungsunterhalt angerechnet. Ein höherer
Anteil kann zugunsten des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt
werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch
gering ist.
12.3.
Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der
Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist
bedeutend höher als das des anderen Elternteils und der eigene
angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen
Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum
Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III 1
BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3.).
12.4.
Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf)
gilt § 1606 III 1 BGB (vgl. Nr. 13.3.).
13.
Volljährige Kinder
13.1.
Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist
zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines
Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Tabelle.
Der Bedarf des Kindes ist in der Regel
nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2.)
zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil
hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein
aus seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt.
13.1.2.
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem
Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640,00 EUR. Darin sind
enthalten Kosten für Unterkunft (einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung bis zu 280,00 EUR, jedoch
keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung und keine
Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf
oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen
werden.
13.2.
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das
Kindergeld, BaföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt
um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet.
Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt §
1577 II BGB entsprechend.
13.3.
Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des
Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte
Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem
ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen
Selbstbehaltes (1.100,00 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1
BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines
Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.100,00 EUR mal
(Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten
Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.200,00 EUR (=
1.100,00 EUR + 1.110,00 EUR).
Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.100,00 EUR) x
R: (N1 + N2 - 2.200,00 EUR).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf
seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen
besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert
werden.
Bei volljährigen Schülern, die
in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt
sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770,00
EUR/900,00 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls
nicht gedeckt werden kann.
14.
Verrechnung des Kindergeldes
Es wird nach § 1612 b BGB angerechnet.
Ehegattenunterhalt
15.
Unterhaltsbedarf
15.1.
Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen
berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer
Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das
(Mehr-)Einkommen als prägend.
15.2.
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte
nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7
Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für
ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt,
so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um
diesen Unterhalt (Zahlbetrag nach Abzug des anzurechnenden
Kindergeldes) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als
auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3.
15.3.
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt
eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4.
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten
bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg
abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte
Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht
prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
16.
Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf
anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den
Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
17.
Erwerbsobliegenheit
17.1.
Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3.
Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach
besteht eine Erwerbsobliegenheit nach Maßgabe der
Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren
Betreuungsmöglichkeit. Eine Obliegenheit zur
Vollerwerbstätigkeit besteht in der Regel mit Vollendung des 14.
Lebensjahres. Soweit mehrere Kinder zu betreuen sind, ist auf die
Umstände des Einzelfalls abzustellen.
17.2.
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach
der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer
Erwerbstätigkeit.
18.
Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt
mindestens 770,00 EUR.
19.
Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41-43
SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.).
20.
Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§
12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21.
Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II
BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen
(§§ 1361 I, 1578 I BGB) Selbstbehalt.
21.2.
Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen
nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im
Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der
Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen
770,00 EUR
- beim Erwerbstätigen
900,00 EUR.
Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 360,00
EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
21.3.
Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene
Selbstbehalt.
21.3.1.
Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.100,00 EUR
und gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes
in der Regel 1.000,00 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft
(einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in
Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
21.3.2.
Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt er mindestens 1.400,00
EUR, wobei gegenüber Eltern die Hälfte des diesen
Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich
anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft
(einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in
Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
21.4.
Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt
oder nachehelichen Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) ist in der Regel
mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen
Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt liegt, derzeit also
regelmäßig mit 1.000,00 EUR; darin sind Kosten für
Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und
Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2).
21.5.
Anpassung des Selbstbehaltes
21.5.1.
Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt
unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz
oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
Wegen der Kostenersparnisse bei
gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt eine Kürzung des
Selbstbehaltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige
mit einem Dritten zusammenlebt.
21.5.2.
Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem Selbstbehalt
berücksichtigte Wohnkostenanteil erheblich überschritten
und ist dies den Umständen nach nicht vermeidbar, so kann der
Selbstbehalt erhöht werden. Wird die Wohnung von mehreren
Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen
festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel
nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres
Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.
22.
Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1.
nicht belegt
22.2.
Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkel
oder nach § 1615 l I, II BGB der Unterhaltspflichtige
verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten
mindestens 800,00 EUR angesetzt.
22.3.
Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern der
Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm
zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.100,00 EUR angesetzt. Im
Familienbedarf von 2.500,00 EUR (1.400,00 EUR + 1.100,00 EUR) sind
Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 800,00 EUR enthalten.
23.
Mangelfall
23.1.
Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des
Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehaltes
und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht
ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der
einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach §
1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag.
23.2.
nicht belegt
23.3.
Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf
alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis der
(ggf. um eigene Einkünfte gekürzten) Einsatzbeträge
zu verteilen.
23.4.
nicht belegt
23.5.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf
seine Angemessenheit zu überprüfen.
Sonstiges
24.
Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist
auf volle EURO aufzurunden.
Anhang :
Unterhaltstabelle, Stand 1. Januar 2009
|
anrechenbares
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
|
Altersstufen
in Jahren
|
|
|
0-5
|
6-11
|
12-17
|
ab 18
|
|
|
|
Gruppe
|
Alle Beträge in Euro
|
|
|
|
1
|
bis 1.500
|
281
|
322
|
377
|
432
|
|
2
|
1.501-1.900
|
296
|
339
|
396
|
454
|
|
3
|
1.901-2.300
|
310
|
355
|
415
|
476
|
|
4
|
2.301-2700
|
324
|
371
|
434
|
497
|
|
5
|
2.701-3.100
|
338
|
387
|
453
|
519
|
|
6
|
3.101-3.500
|
360
|
413
|
483
|
553
|
|
7
|
3.501-3.900
|
383
|
438
|
513
|
588
|
|
8
|
3.901-4.300
|
405
|
464
|
543
|
623
|
|
9
|
4.301-4.700
|
428
|
490
|
574
|
657
|
|
10
|
4.701-5.100
|
450
|
516
|
604
|
692
|
|
Über 5.100 Euro nach den Umständen des Einzelfalls
|
|