UnterhaltsRechner

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OLG Naumburg

Unterhaltsrechtliche Leitlinien

(Stand: 01.01.2009)

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg verwenden

diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall, um

in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen zu einer möglichst

einheitlichen Rechtsanwendung zu gelangen. Die Angemessenheit

des Ergebnisses bleibt in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Die Neufassung der Leitlinien trägt den Gesetzesänderungen

Rechnung, die sich zu Beginn des Jahres durch das sogenannte

Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S.

2955 - 2958, Art. 1 Nr. 10, Art. 2 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1) in Bezug

auf § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB und § 1612 b Abs. 1 BGB durch

die Erhöhung des Kindergeldes und des steuerlichen Freibetrages

für das sächliche Existenzminimum eines Kindes ergeben haben.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle – ohne Bedarfskontrollbetrag

– ist als Anhang eingearbeitet, die Anmerkungen zur

Tabelle werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.

I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu

unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt

handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder

Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits

geht.

Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch

mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.

1. Geldeinnahmen

1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und

Pensionen

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte

inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer

Zulagen.

1.2 Unregelmäßige Einkommen

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf

ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen)

sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere

Jahre) zu verteilen.

1.3 Überstunden

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet,

soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf

übliche Maß nicht überschreiten.

Unabhängig davon sind sie stets zu berücksichtigen, soweit

dies zur Deckung des Mindestunterhalts für minderjährige

Kinder und privilegierte volljährige Kinder im Sinne des

§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich ist.

1.4 Spesen und Auslösungen

Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten

in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende

Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch

abzuziehen.

Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3

als Einkommen angesetzt werden.

1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen

ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zu

Grunde zu legen.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie

Kapitalvermögen

Auszugehen ist von den Einnahmen abzüglich notwendiger

Ausgaben. Für Gebäude ist keine Absetzung für

Abnutzung (AfA) anzusetzen.

1.7 Steuererstattungen

Steuererstattungen sind in der Regel im Zahlungsjahr zu

berücksichtigen und auf dieses umzulegen. Es besteht

die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch

zu nehmen.

1.8 Sonstige Einnahmen (z. B. Trinkgelder)

2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld

2.2 Leistungen nach dem SGB II

Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Einstiegsgeld

(§§ 19 - 32 SGB II) ist beim Verpflichteten stets Einkommen,

beim Berechtigten nur, soweit dessen Unterhaltsanspruch

nicht nach § 33 SGB II übergegangen ist.

2.3 Wohngeld

Wohngeld ist grundsätzlich Einkommen (vgl. Nr.

21.5.3), nur insoweit nicht, als es erhöhte Wohnkosten

deckt.

2.4 BAföG

BAföG-Leistungen zählen zum Einkommen, auch soweit

sie als Darlehen gewährt werden. Dies gilt nicht für

Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG.

2.5 Elterngeld, Erziehungsgeld

Elterngeld ist beim Kindesunterhalt nach § 1603 Abs. 2

BGB sowie in den Fällen der §§ 1611 Abs. 1, 1361 Abs.

3, 1579 BGB vollen Unfanges als Einkommen zu berücksichtigen,

im Übrigen nur insoweit, als es über den

Sockelbetrag nach § 11 Satz 1 bis 3 BEEG hinausgeht.

Entsprechendes gilt für das Erziehungsgeld nach § 9

Satz 1 und 2 BErzGG.

2.6 Unfall- und Versorgungsrenten

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u. Ä.

Die Leistungen sind um einen Betrag für tatsächliche

Mehraufwendungen zu kürzen; § 1610 a BGB und die

darauf verweisenden § 1578 a und § 1361 Abs. 1 Satz 1,

2. Halbs. BGB sind insoweit zu beachten.

2.8 Pflegegeld

Einkommen ist der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson,

durch den ihre Bemühungen abgegolten werden;

bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies

nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.

2.9 Leistungen der Grundsicherung

Beim Verwandtenunterhalt sind in der Regel Leistungen

der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

nach den §§ 41 - 43 SGB XII als Einkommen des Unterhaltsberechtigten

zu berücksichtigen. Dies gilt nicht

für den Ehegattenunterhalt.

2.10 Sozialhilfe

Kein Einkommen wegen des Anspruchsübergangs nach

§ 94 SGB XII ist die vom Unterhaltsberechtigten bezo

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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009

OLG Naumburg

gene Sozialhilfe. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers

dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.

2.11 Unterhaltsvorschuss

Kein Einkommen sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser

Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.

3. Kindergeld

Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Es wird nach Maßgabe

des § 1612 b BGB auf den Barbedarf des Kindes angerechnet.

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen

oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit

sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim

ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich

wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind

auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen

Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten

übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn

es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben

und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann

statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts

der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies

kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht,

wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so

ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; dies gilt nicht im Falle

der Haushaltsführung durch einen voll Erwerbstätigen.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit

ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses

Wohnen) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen,

es sei denn, dies entspricht dem Willen des Dritten.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Einkommen können auch bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten

aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit

erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben

und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen

(Nettoeinkommen).

Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu

nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten,

für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten

Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen

eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen

vom Nettoeinkommen aus unselbständiger

Arbeit abzuziehen.

10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine

Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens monatlich angesetzt

werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen

diese Pauschale oder liegt ein Mangelfall

vor, so sind sie im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls

nachzuweisen.

10.2.2 Fahrtkosten

Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung

eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag

(derzeit 0,30 Euro) pro gefahrenen Kilometer angesetzt

werden. Damit sind in der Regel Anschaffungs-, Reparatur-

und sonstige Betriebskosten erfasst. Bei langen

Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten

abgewichen werden.

10.2.3 Ausbildungsaufwand

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung

stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder

eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der

Regel, sofern für eine derartige Schätzung hinreichende

Anhaltspunkte bestehen, um einen ausbildungsbedingten

Mehrbedarf von 10 %, maximal 90 Euro zu kürzen.

10.3 Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die

Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich

ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus

angesetzt werden.

10.4 Schulden

Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung)

sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in

angemessenen Raten abzuziehen.

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Prüfung der Leistungsfähigkeit

oder Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt

erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des

Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen

des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und

des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder,

mit zu berücksichtigen.

Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt

minderjähriger Kinder nicht decken, sind Schulden in

der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages

nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO (evtl. in Verb. mit den

§§ 36 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 2 InsO) zu berücksichtigen.

10.5 Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg

abzuziehen; Unterhaltsleistungen an nachrangige

Berechtigte sind angemessen zu berücksichtigen.

10.6 Vermögensbildung

Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen

Rahmen abzugsfähig.

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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009

OLG Naumburg

II. Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen

Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur

Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der

Unterhaltstabelle im Anhang 1 und – unter Verrechnung des

Kindergeldes gemäß Nr. 14 – nach der Unterhaltstabelle -

Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Leitlinien.

Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag

oder gemäß § 1612 a BGB als Prozentsatz des jeweiligen

Mindestunterhalts geltend gemacht werden.

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen

Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen

des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu

zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

11.2 Eingruppierung

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der

Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt

zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren

Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge

durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe

vorzunehmen.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Betreuungs-/Barunterhalt

Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S.2

BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden

Eltern, ggfs. nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs

(vgl. Nr. 10.2.3), hälftig angerechnet.

12.2 Einkommen des Kindes

Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

Der das Kind betreuende Elternteil braucht in der Regel neben

dem anderen Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten, es

sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des

anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) oder der eigene

angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen

Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2

Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der so genannten

„Hausmann"-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht

kommen.

Der Verteilungsschlüssel kann ggfs. unter Berücksichtigung

des zusätzlichen Betreuungsaufwandes eines Elternteils wertend

verändert werden.

Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern

zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606

Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (Nr. 13.3). Bei

vergleichbarer wirtschaftlicher Lage ist insoweit hinsichtlich

Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes die Regelung für volljährige

Schüler, Studenten und Auszubildende entsprechend

anzuwenden (Nr. 13).

12.4 Zusatzbedarf

Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf,

Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (s. Nr. 13.3).

13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf

13.1.1 Kinder ohne eigenen Hausstand

Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die

noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, erhalten den

Tabellenbetrag der vierten Altersstufe bis zur Beendigung

der Ausbildung.

Der Bedarf des Kindes bestimmt sich in der Regel, sofern

beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten

Einkommen beider Elternteile; Nr.

11.2 findet keine Anwendung.

13.1.2 Kinder mit eigenem Hausstand

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit

eigenem Hausstand beträgt in der Regel 640 Euro monatlich.

Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und

Heizung bis zu 270 Euro, jedoch keine Beiträge zur

Kranken- und Pflegeversicherung.

Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit

Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen

werden

13.2 Einkommen des Kindes

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes,

auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt

um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr.

10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer

Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.

13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

Die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile bestimmt

sich nach Maßgabe des § 1606 Abs. 3 Satz 1

BGB, geht jedoch für den einzelnen Elternteil nicht über

den Unterhaltsbetrag hinaus, der sich allein nach seinem

Einkommen aus der Unterhaltstabelle (Anhang) ergibt .

Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3

Satz 1 BGB ist das Nettoeinkommen jedes Elternteils

gemäß Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag

ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts

(1.100 Euro) abzuziehen.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Kindergeld mindert nach Maßgabe des § 1612 b BGB den

Barbedarf des Kindes.

III. Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen

Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes

Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden

voll berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung

einer Erwerbstätigkeit nach Trennung oder

Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte

nur zu 90 % zu berücksichtigen sind

(Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten

Nettoeinkommen).

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat

dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird

sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus

um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.

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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009

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Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt,

so gilt Nr. 10.3 entsprechend.

15.3 Konkrete Bedarfsbemessung

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen

kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf

Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten

vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder

vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen

des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt,

soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.

B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten

auf seinen Bedarf.

15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt

werden.

16. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen,

wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um

den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Erwerbsobliegenheit bei Kindesbetreuung

Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige

Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren

Alter, auf etwaige Schulprobleme und andere Betreuungsmöglichkeiten

abzustellen (vgl. § 1570 BGB).

Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare

Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet

sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens

auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.

17.2 Erwerbsobliegenheit bei Trennungsunterhalt

In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach

der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung

einer Erwerbstätigkeit.

IV. Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB

Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen

Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden

Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB) und beträgt

in der Regel 770 Euro.

19. Elternunterhalt

Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt ein erhöhter

angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen

Kindes gemäß § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Nr. 21.3.2).

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen der Grundsicherung

im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 - 43

SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

20. Lebenspartnerschaft

Für den Unterhalt bei Getrenntleben der Lebenspartner gilt

§ 12 LPartG und für den Unterhalt bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft

§ 16 LPartG.

V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt

21.1 Grundsatz

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen

(§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs.

1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578

Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581

BGB).

In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe

Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr.

21.5.2).

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme

als unterste Grenze.

Er beträgt

- beim Nichterwerbstätigen 770 Euro und

- beim Erwerbstätigen 900 Euro.

Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern und

diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten

volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige

Selbstbehalt.

21.3 Angemessener Selbstbehalt

Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene

Selbstbehalt.

21.3.1 Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615 l

BGB

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen

Kindern und der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen

Kindes beträgt in der Regel 1.100 Euro. Er kann

nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere bei

nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldnern, herabgesetzt

werden.

21.3.2 Enkel- und Elternunterhalt

Gegenüber Enkeln und Eltern als Unterhaltsberechtigten

beträgt der erhöhte angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

mindestens 1.400 Euro, wobei die Hälfte

des den Mindestbetrag übersteigenden Einkommens

zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

21.4 Eheangemessener Selbstbehalt

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich ein eheangemessener

Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro.

Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt (Nr.

21.2) kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher

minderjähriger Kinder seitens des Unterhaltsberechtigten

in Betracht.

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige

Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt

des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten

gedeckt ist.

21.5.2 Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft

und Heizung (Wohnkosten) in Höhe von 360

Euro, im angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 450

Euro, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen

verheiratete Kinder und von Enkeln gegenüber den

Großeltern (Nr. 21.3.2, 22.3) in Höhe von 770 Euro enthalten.

Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine

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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009

OLG Naumburg

erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung

dieser Wohnkosten dargelegt ist.

21.5.3 Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf

Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen

(vgl. Nr. 2.3).

22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden

Ehegatten

22.1 Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit

ihm zusammenlebenden Ehegatten, sofern kein Mangelfall

vorliegt, in der Regel 600 Euro als notwendiger Eigenbedarf

und, wenn dieser nicht erwerbstätig ist, 520 Euro angesetzt.

22.2 Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615 l BGB

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit

ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall als angemessener

Eigenbedarf 800 Euro angesetzt.

22.3 Eltern- und Enkelunterhalt

Ist das unterhaltspflichtige Kind oder der unterhaltspflichtige

Großelternteil verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden

Ehegatten als erhöhter angemessener Eigenbedarf

mindestens 1.050 Euro angesetzt.

23. Mangelfall

23.1 Grundsatz

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche

unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Verpflichteten

(Nr. 21) zur Verfügung steht (Nr. 1 - 10), nicht

aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so findet, sofern nicht ein

Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1609, 1582, 1615 l

Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeht und ein anderer nur nachrangig

Berücksichtigung findet, eine Mangelfallberechnung statt.

23.2 Einsatzbeträge

Die Einsatzbeträge für minderjährige unverheiratete Kinder

und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte

volljährige Kinder entsprechen dem Existenzminimum nach

§ 1612 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abzüglich des nach

§ 1612 b BGB auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes,

das heißt den im Anhang 2 in der 1. Einkommensgruppe aufgeführten

Unterhaltszahlbeträgen.

Für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen

lebenden Ehegatten ist im Mangelfall der

seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige

Eigenbedarf (Nr. 22) als Einsatzbetrag zu berücksichtigen.

23.3 Berechnung

Bei der Mangelfallberechnung errechnet sich der gekürzte

Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten

aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe

der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag.

VI. Sonstiges

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist stets auf volle Euro aufzurunden.

25. Ost-West-Fälle

In so genannten Ost-West-Fällen richtet sich bis zum 31.

Dezember 2007 der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten,

die Leistungsfähigkeit bzw. der Selbstbehalt

nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen.

26. Unterhaltsvereinbarungen

Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den

gesetzlichen Unterhalt.

27. Selbstbehalts- und Bedarfssätze

Eine Übersicht der nach den aktuellen Unterhaltsleitlinien

maßgeblichen Selbstbehalts- und Bedarfssätze ist beigefügt

als Anhang 3.

Naumburg, den 19. Januar 2009

Goerke-Berzau Feldmann Dr. Deppe-Hilgenberg

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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009

OLG Naumburg

Anhang 1

OLG Naumburg

Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Unterhaltstabelle

ab 1. Januar 2009

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

Alter

des

Kindes

0 - 5

Alter

des

Kindes*

6 - 11

Alter

des

Kindes*

12 - 17

Alter

des

Kindes**

ab 18

Prozentsatz

Alle Beträge in Euro

1. bis 1.500 281 322 377 432 100

2. 1.501 – 1900 296 339 396 454 105

3. 1.901 – 2.300 310 355 415 476 110

4. 2.301 – 2700 324 371 434 497 115

5. 2.701 – 3.100 338 387 453 519 120

6. 3.101 – 3.500 360 413 483 553 128

7. 3.501 – 3.900 383 438 513 588 136

8. 3.901 – 4.300 405 464 543 623 144

9. 4.301 – 4.700 428 490 574 657 152

10. 4.701 – 5.100 450 516 604 692 160

über 5.100 nach den Umständen des Einzelfalles

* Der Tabellenbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in

dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612 a Abs. 3 BGB).

** Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis

zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines

Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2

Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien).

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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009

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Anhang 2

OLG Naumburg

Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Unterhaltstabelle - Zahlbeträge

ab 1. Januar 2009

Die folgende dreiteilige Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen

Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei

Volljährigen; vgl. Nr. 14 Leitlinien) ergebenden Zahlbeträge. Das Kindergeld beträgt ab

dem 01. Januar 2009 für das 1. und 2. Kind 164 , für das 3. Kind 170 und ab dem 4.

Kind 195 .

1. und 2. Kind

Alter

des

Kindes

0 - 5

Alter

des

Kindes*

6 - 11

Alter

des

Kindes*

12 - 17

Alter

des

Kindes**

ab 18

Prozentsatz

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen in Euro

Unterhaltszahlbeträge nach Abzug des

Kindergeldes für das 1. bis 2. Kind in Euro

1. bis 1.500 199 240 295 268 100

2. 1.501 – 1900 214 257 314 290 105

3. 1.901 – 2.300 228 273 333 312 110

4. 2.301 – 2700 242 289 352 333 115

5. 2.701 – 3.100 256 305 371 355 120

6. 3.101 – 3.500 278 331 401 389 128

7. 3.501 – 3.900 301 356 431 424 136

8. 3.901 – 4.300 323 382 461 459 144

9. 4.301 – 4.700 346 408 492 493 152

10. 4.701 – 5.100 368 434 522 528 160

über 5.100 nach den Umständen des Einzelfalles

* Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in

dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612 a Abs. 3 BGB).

** Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis

zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines

Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2

Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien).

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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009

OLG Naumburg

Anhang 2

Unterhaltstabelle - Zahlbeträge

ab 1. Januar 2009

3. Kind

Alter

0 - 5

Alter

6 - 11

Alter*

12 - 17

Alter**

ab 18

Prozentsatz

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen in Euro

Unterhaltszahlbeträge nach Abzug des

Kindergeldes für das 3. Kind in Euro

1. bis 1.500 196 237 292 262 100

2. 1.501 – 1900 211 254 311 284 105

3. 1.901 – 2.300 225 270 330 306 110

4. 2.301 – 2700 239 286 349 327 115

5. 2.701 – 3.100 253 302 368 349 120

6. 3.101 – 3.500 275 328 398 383 128

7. 3.501 – 3.900 298 353 428 418 136

8. 3.901 – 4.300 320 379 458 453 144

9. 4.301 – 4.700 343 405 489 487 152

10. 4.701 – 5.100 365 431 519 522 160

über 5.100 nach den Umständen des Einzelfalles

Ab 4. Kind

Alter

0 - 5

Alter

6 - 11

Alter*

12 - 17

Alter**

ab 18

Prozentsatz

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen in Euro

Unterhaltszahlbeträge nach Abzug des

Kindergeldes ab dem 4. Kind in Euro

1. bis 1.500 183,50 224,50 279,50 237 100

2. 1.501 – 1900 198,50 241,50 298,50 259 105

3. 1.901 – 2.300 212,50 257,50 317,50 281 110

4. 2.301 – 2700 226,50 273,50 336,50 302 115

5. 2.701 – 3.100 240,50 289,50 355,50 324 120

6. 3.101 – 3.500 262,50 315,50 385,50 358 128

7. 3.501 – 3.900 285,50 340,50 415,50 393 136

8. 3.901 – 4.300 307,50 366,50 445,50 428 144

9. 4.301 – 4.700 330,50 392,50 476,50 462 152

10. 4.701 – 5.100 352,50 418,50 506,50 497 160

über 5.100 nach den Umständen des Einzelfalles

* Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind

das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612 a Abs. 3 BGB).

** Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung

des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und

sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien).

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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009

OLG Naumburg

Anhang 3

OLG Naumburg

Unterhaltsrechtliche Leitlinien (ULL)

Stand: 01.01.2009

Selbstbehalts- und Bedarfssätze

ab 1. Januar 2008 (unverändert)

Nr.

ULL

Art des Selbstbehalts bzw. Bedarfs Betrag

S e l b s t b e h a l t

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

Erwerbstätige Unterhaltsschuldner 900

Nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner 770

21.3 Angemessener Selbstbehalt

21.3.1 Volljährige Kinder und Ansprüche aus § 1615 l BGB 1.100

21.3.2 Enkel- und Elternunterhalt

1.400

und die Hälfte des

darüber hinausgehenden Einkommens

21.4 Eheangemessener Selbstbehalt 1.000

B e d a r f

22

Bedarf des Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen

zusammenlebt,

gegenüber Unterhaltsansprüchen

Erwerbstätig / nicht erwerbstätig

22.1 - minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder 600 / 520

22.2

- nicht privilegierter volljähriger Kinder und Berechtiger

gemäß § 1615 l BGB

800

22.3 - der Enkel und Eltern mindestens 1.050

10.2.3 Ausbildungsbedingter Mehrbedarf eines Kindes

10 % der Ausbildungsvergütung, maximal

90

13.1.2 Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand 640

18 Bedarf des nach § 1615 l BGB berechtigten Elternteils 770

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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009

OLG Naumburg