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OLG Naumburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
(Stand: 01.01.2009)
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg verwenden
diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall,
um
in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen zu einer möglichst
einheitlichen Rechtsanwendung zu gelangen. Die Angemessenheit
des Ergebnisses bleibt in jedem Einzelfall zu überprüfen.
Die Neufassung der Leitlinien trägt den
Gesetzesänderungen
Rechnung, die sich zu
Beginn des Jahres durch das sogenannte
Familienleistungsgesetz
vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I, S.
2955 - 2958, Art. 1 Nr. 10, Art. 2 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1) in Bezug
auf § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB und § 1612 b Abs. 1 BGB
durch
die Erhöhung des Kindergeldes und des steuerlichen
Freibetrages
für das sächliche Existenzminimum eines Kindes ergeben
haben.
Das Tabellenwerk der
Düsseldorfer
Tabelle – ohne
Bedarfskontrollbetrag
– ist als Anhang eingearbeitet, die Anmerkungen zur
Tabelle werden durch die
nachfolgenden Leitlinien ersetzt.
I. Unterhaltsrechtlich
maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu
unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt
handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder
Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
andererseits
geht.
Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht
identisch
mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.
1.
Geldeinnahmen
1.1
Regelmäßiges
Bruttoeinkommen einschließlich Renten und
Pensionen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte
inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer
Zulagen.
1.2
Unregelmäßige
Einkommen
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf
ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen)
sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere
Jahre) zu verteilen.
1.3
Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll
zugerechnet,
soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf
übliche Maß nicht überschreiten.
Unabhängig davon sind sie stets zu berücksichtigen,
soweit
dies zur Deckung des Mindestunterhalts für minderjährige
Kinder und privilegierte volljährige Kinder im Sinne
des
§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich ist.
1.4
Spesen und
Auslösungen
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen
gelten
in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende
Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch
abzuziehen.
Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3
als Einkommen angesetzt
werden.
1.5
Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit
Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen
ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zu
Grunde zu legen.
1.6
Einkommen aus
Vermietung und Verpachtung sowie
Kapitalvermögen
Auszugehen ist von den Einnahmen abzüglich notwendiger
Ausgaben. Für Gebäude ist keine Absetzung für
Abnutzung (AfA) anzusetzen.
1.7 Steuererstattungen
Steuererstattungen sind in der Regel im Zahlungsjahr zu
berücksichtigen und auf dieses umzulegen. Es besteht
die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch
zu nehmen.
1.8 Sonstige
Einnahmen (z. B. Trinkgelder)
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld
(§ 117 SGB III) und Krankengeld
2.2 Leistungen
nach dem SGB II
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Einstiegsgeld
(§§ 19 - 32 SGB II) ist beim Verpflichteten stets
Einkommen,
beim Berechtigten nur, soweit dessen Unterhaltsanspruch
nicht nach § 33 SGB II übergegangen ist.
2.3 Wohngeld
Wohngeld ist grundsätzlich Einkommen (vgl. Nr.
21.5.3), nur insoweit nicht, als es erhöhte Wohnkosten
deckt.
2.4 BAföG
BAföG-Leistungen zählen zum Einkommen, auch soweit
sie als Darlehen gewährt werden. Dies gilt nicht für
Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG.
2.5 Elterngeld,
Erziehungsgeld
Elterngeld ist beim Kindesunterhalt nach § 1603 Abs. 2
BGB sowie in den Fällen der §§ 1611 Abs. 1, 1361
Abs.
3, 1579 BGB vollen Unfanges als Einkommen zu
berücksichtigen,
im Übrigen nur insoweit, als es über den
Sockelbetrag nach § 11 Satz 1 bis 3 BEEG hinausgeht.
Entsprechendes gilt für das Erziehungsgeld nach §
9
Satz 1 und 2 BErzGG.
2.6 Unfall-
und Versorgungsrenten
2.7 Leistungen
aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u. Ä.
Die Leistungen sind um einen Betrag für tatsächliche
Mehraufwendungen zu kürzen; § 1610 a BGB und die
darauf verweisenden § 1578 a und § 1361 Abs. 1 Satz 1,
2. Halbs. BGB sind insoweit zu beachten.
2.8
Pflegegeld
Einkommen ist der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson,
durch den ihre Bemühungen abgegolten werden;
bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies
nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9
Leistungen der
Grundsicherung
Beim Verwandtenunterhalt sind in der Regel Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach den §§ 41 - 43 SGB XII als Einkommen des
Unterhaltsberechtigten
zu berücksichtigen. Dies gilt nicht
für den
Ehegattenunterhalt.
2.10
Sozialhilfe
Kein Einkommen wegen des Anspruchsübergangs nach
§ 94 SGB XII ist die vom
Unterhaltsberechtigten bezo
- 2 -
Unterhaltsleitlinien 01.01.2009
OLG Naumburg
gene Sozialhilfe. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers
dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.
2.11
Unterhaltsvorschuss
Kein Einkommen sind Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz.
Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser
Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.
3.
Kindergeld
Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Es wird nach Maßgabe
des § 1612 b BGB auf den Barbedarf des Kindes angerechnet.
4.
Geldwerte
Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B.
Firmenwagen
oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit
sie entsprechende
Eigenaufwendungen ersparen.
5.
Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim
ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens
unterhaltsrechtlich
wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind
auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den
berücksichtigungsfähigen
Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten
übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn
es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung
aufzugeben
und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann
statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts
der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre.
Dies
kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in
Betracht,
wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6.
Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den
Haushalt, so
ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; dies gilt nicht im
Falle
der Haushaltsführung
durch einen voll Erwerbstätigen.
7.
Einkommen
aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach
Billigkeit
ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige
Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses
Wohnen) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
es sei denn, dies entspricht dem Willen des Dritten.
9. Erwerbsobliegenheit
und Einkommensfiktion
Einkommen können auch bei Arbeitslosigkeit des
Unterhaltsverpflichteten
aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit
erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).
10. Bereinigung
des Einkommens
10.1 Steuern
und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben
und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen
(Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu
nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten,
für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).
10.2 Berufsbedingte
Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen
eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen
vom Nettoeinkommen aus unselbständiger
Arbeit abzuziehen.
10.2.1 Pauschale/Konkrete
Aufwendungen
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine
Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens monatlich angesetzt
werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen
diese Pauschale oder liegt ein Mangelfall
vor, so sind sie im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls
nachzuweisen.
10.2.2 Fahrtkosten
Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung
eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag
(derzeit 0,30 Euro) pro gefahrenen Kilometer angesetzt
werden. Damit sind in der Regel Anschaffungs-, Reparatur-
und sonstige Betriebskosten erfasst. Bei langen
Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten
abgewichen werden.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der
Regel, sofern für eine derartige Schätzung hinreichende
Anhaltspunkte bestehen, um einen ausbildungsbedingten
Mehrbedarf von 10 %, maximal 90 Euro zu kürzen.
10.3 Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die
Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit
erforderlich
ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus
angesetzt werden.
10.4 Schulden
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung)
sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in
angemessenen Raten abzuziehen.
Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Prüfung der
Leistungsfähigkeit
oder Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt
erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des
Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind
Interessen
des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und
des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger
Kinder,
mit zu berücksichtigen.
Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt
minderjähriger Kinder nicht decken, sind Schulden in
der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren
Betrages
nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO (evtl. in Verb. mit den
§§ 36 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 2 InsO) zu berücksichtigen.
10.5
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg
abzuziehen; Unterhaltsleistungen an nachrangige
Berechtigte sind angemessen zu
berücksichtigen.
10.6
Vermögensbildung
Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen
Rahmen abzugsfähig.
- 3 -
Unterhaltsleitlinien 01.01.2009
OLG Naumburg
II. Kindesunterhalt
11.
Bemessungsgrundlage
(Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen
Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis
zur
Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der
Unterhaltstabelle
im Anhang 1
und – unter Verrechnung des
Kindergeldes gemäß
Nr. 14 – nach der Unterhaltstabelle
-
Zahlbeträge
im Anhang 2
zu diesen Leitlinien.
Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als
Festbetrag
oder gemäß § 1612 a BGB als Prozentsatz des
jeweiligen
Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
11.1
Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge
Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge
für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen
Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen
des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu
zahlenden Versicherungskosten
zu bereinigen.
11.2
Eingruppierung
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass
der
Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt
zu gewähren hat. Bei einer größeren oder
geringeren
Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge
durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere
Einkommensgruppe
vorzunehmen.
12.
Minderjährige
Kinder
12.1
Betreuungs-/Barunterhalt
Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3
S.2
BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen
Barunterhalt.
Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden
Eltern, ggfs. nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs
(vgl. Nr. 10.2.3), hälftig angerechnet.
12.2
Einkommen des
Kindes
Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig
angerechnet.
12.3
Beiderseitige
Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Der das Kind betreuende Elternteil braucht in der Regel neben
dem anderen Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten, es
sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das
des
anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) oder der
eigene
angemessene Unterhalt des sonst allein
barunterhaltspflichtigen
Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2
Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der so genannten
„Hausmann"-Rechtsprechung eine Haftung in
Betracht
kommen.
Der Verteilungsschlüssel kann ggfs. unter Berücksichtigung
des zusätzlichen Betreuungsaufwandes eines Elternteils
wertend
verändert werden.
Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern
zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach §
1606
Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (Nr. 13.3).
Bei
vergleichbarer wirtschaftlicher Lage ist insoweit hinsichtlich
Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes die Regelung für
volljährige
Schüler, Studenten und Auszubildende entsprechend
anzuwenden (Nr. 13).
12.4
Zusatzbedarf
Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf,
Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (s. Nr. 13.3).
13.
Volljährige
Kinder
13.1
Bedarf
13.1.1
Kinder ohne
eigenen Hausstand
Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die
noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, erhalten den
Tabellenbetrag der vierten Altersstufe bis zur Beendigung
der Ausbildung.
Der Bedarf des Kindes bestimmt sich in der Regel, sofern
beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem
zusammengerechneten
Einkommen beider Elternteile; Nr.
11.2 findet keine Anwendung.
13.1.2
Kinder mit eigenem
Hausstand
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit
eigenem Hausstand beträgt in der Regel 640 Euro monatlich.
Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und
Heizung bis zu 270 Euro, jedoch keine Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit
Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen
werden
13.2
Einkommen des
Kindes
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes,
auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt
um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr.
10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer
Erwerbstätigkeit gilt §
1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
13.3
Beiderseitige
Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile bestimmt
sich nach Maßgabe des § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB, geht jedoch für den einzelnen Elternteil nicht über
den Unterhaltsbetrag hinaus, der sich allein nach seinem
Einkommen aus der Unterhaltstabelle (Anhang) ergibt .
Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3
Satz 1 BGB ist das Nettoeinkommen jedes Elternteils
gemäß Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom
Restbetrag
ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts
(1.100 Euro) abzuziehen.
14.
Verrechnung des
Kindergeldes
Kindergeld mindert nach Maßgabe des § 1612 b BGB den
Barbedarf des Kindes.
III. Ehegattenunterhalt
15.
Unterhaltsbedarf
15.1
Bedarf nach
ehelichen Lebensverhältnissen
Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes
Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende
Schulden
voll berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung
einer Erwerbstätigkeit nach Trennung oder
Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.
15.2
Halbteilung
und Erwerbstätigenbonus
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch
Erwerbseinkünfte
nur zu 90 % zu berücksichtigen sind
(Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten
Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat
dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so
wird
sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus
um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.
- 4 -
Unterhaltsleitlinien 01.01.2009
OLG Naumburg
Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch
Betreuungsunterhalt,
so gilt Nr. 10.3 entsprechend.
15.3
Konkrete
Bedarfsbemessung
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen
kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4
Vorsorgebedarf/Zusatz-
und Sonderbedarf
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten
vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder
vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen
des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt,
soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.
B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des
Berechtigten
auf seinen Bedarf.
15.5
Trennungsbedingter
Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt
werden.
16.
Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf
anzurechnen,
wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um
den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
17.
Erwerbsobliegenheit
17.1
Erwerbsobliegenheit
bei Kindesbetreuung
Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige
Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles.
Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren
Alter, auf etwaige Schulprobleme und andere
Betreuungsmöglichkeiten
abzustellen (vgl. § 1570 BGB).
Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich
zumutbare
Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so
richtet
sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens
auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.
17.2
Erwerbsobliegenheit
bei Trennungsunterhalt
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach
der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung
einer Erwerbstätigkeit.
IV. Weitere
Unterhaltsansprüche
18.
Ansprüche
aus § 1615 l BGB
Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen
Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB) und
beträgt
in der Regel 770 Euro.
19.
Elternunterhalt
Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt
ein erhöhter
angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen
Kindes gemäß § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Nr. 21.3.2).
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41
- 43
SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
20.
Lebenspartnerschaft
Für den Unterhalt bei Getrenntleben der Lebenspartner
gilt
§ 12 LPartG und für den Unterhalt bei Aufhebung
der Lebenspartnerschaft
§ 16 LPartG.
V. Leistungsfähigkeit
und Mangelfall
21.
Selbstbehalt
21.1
Grundsatz
Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen
(§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs.
1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578
Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581
BGB).
In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe
Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr.
21.5.2).
21.2
Notwendiger
Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der
Inanspruchnahme
als unterste Grenze.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 770 Euro und
- beim Erwerbstätigen 900 Euro.
Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern
und
diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten
volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige
Selbstbehalt.
21.3
Angemessener
Selbstbehalt
Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene
Selbstbehalt.
21.3.1
Volljährige
Kinder und Ansprüche aus § 1615 l
BGB
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen
Kindern und der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen
Kindes beträgt in der Regel 1.100 Euro. Er kann
nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere bei
nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldnern, herabgesetzt
werden.
21.3.2
Enkel- und
Elternunterhalt
Gegenüber Enkeln und Eltern als Unterhaltsberechtigten
beträgt der erhöhte angemessene Selbstbehalt des
Unterhaltspflichtigen
mindestens 1.400 Euro, wobei die Hälfte
des den Mindestbetrag übersteigenden Einkommens
zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.
21.4
Eheangemessener
Selbstbehalt
Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich ein
eheangemessener
Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro.
Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt (Nr.
21.2) kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher
minderjähriger Kinder seitens des
Unterhaltsberechtigten
in Betracht.
21.5
Anpassung des
Selbstbehalts
21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige
Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt
des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten
gedeckt ist.
21.5.2 Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft
und Heizung (Wohnkosten) in Höhe von 360
Euro, im angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 450
Euro, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen
verheiratete Kinder und von Enkeln gegenüber den
Großeltern (Nr. 21.3.2, 22.3) in Höhe von 770 Euro
enthalten.
Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine
- 5 -
Unterhaltsleitlinien 01.01.2009
OLG Naumburg
erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare
Überschreitung
dieser Wohnkosten dargelegt ist.
21.5.3 Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf
Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen
(vgl. Nr. 2.3).
22.
Bedarf des
mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten
22.1
Minderjährige
und privilegierte volljährige Kinder
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den
mit
ihm zusammenlebenden Ehegatten, sofern kein Mangelfall
vorliegt, in der Regel 600 Euro als notwendiger Eigenbedarf
und, wenn dieser nicht erwerbstätig ist, 520 Euro angesetzt.
22.2
Volljährige
Kinder und Ansprüche aus § 1615 l BGB
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den
mit
ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall als angemessener
Eigenbedarf 800 Euro angesetzt.
22.3
Eltern- und
Enkelunterhalt
Ist das unterhaltspflichtige Kind oder der unterhaltspflichtige
Großelternteil verheiratet, werden für den mit
ihm zusammenlebenden
Ehegatten als erhöhter angemessener Eigenbedarf
mindestens 1.050 Euro angesetzt.
23.
Mangelfall
23.1
Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer
Unterhaltsansprüche
unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des
Verpflichteten
(Nr. 21) zur Verfügung steht (Nr. 1 - 10), nicht
aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so findet, sofern
nicht ein
Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1609, 1582,
1615 l
Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeht und ein anderer nur nachrangig
Berücksichtigung findet, eine Mangelfallberechnung statt.
23.2
Einsatzbeträge
Die Einsatzbeträge für minderjährige
unverheiratete Kinder
und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
gleichgestellte
volljährige Kinder entsprechen dem Existenzminimum nach
§ 1612 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abzüglich
des nach
§ 1612 b BGB auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes,
das heißt den im Anhang 2 in der 1. Einkommensgruppe
aufgeführten
Unterhaltszahlbeträgen.
Für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Unterhaltspflichtigen
lebenden Ehegatten ist im Mangelfall der
seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige
Eigenbedarf (Nr. 22) als Einsatzbetrag zu berücksichtigen.
23.3
Berechnung
Bei der Mangelfallberechnung errechnet sich der gekürzte
Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe
der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen
Einsatzbetrag.
VI. Sonstiges
24.
Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist stets auf volle Euro aufzurunden.
25.
Ost-West-Fälle
In so genannten Ost-West-Fällen richtet sich bis zum
31.
Dezember 2007 der Bedarf nach dem Wohnort des
Unterhaltsberechtigten,
die Leistungsfähigkeit bzw. der Selbstbehalt
nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen.
26.
Unterhaltsvereinbarungen
Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den
gesetzlichen Unterhalt.
27.
Selbstbehalts-
und Bedarfssätze
Eine Übersicht der nach den aktuellen
Unterhaltsleitlinien
maßgeblichen
Selbstbehalts- und
Bedarfssätze ist
beigefügt
als Anhang
3.
Naumburg, den 19. Januar 2009
Goerke-Berzau Feldmann Dr. Deppe-Hilgenberg
- 6 -
Unterhaltsleitlinien 01.01.2009
OLG Naumburg
Anhang 1
OLG Naumburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Unterhaltstabelle
ab 1. Januar 2009
Nettoeinkommen
des
Barunterhaltspflichtigen
Alter
des
Kindes
0 - 5
Alter
des
Kindes*
6 - 11
Alter
des
Kindes*
12 - 17
Alter
des
Kindes**
ab 18
Prozentsatz
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 281 322 377 432 100
2. 1.501 – 1900 296 339 396 454 105
3. 1.901 – 2.300 310 355 415 476 110
4. 2.301 – 2700 324 371 434 497 115
5. 2.701 – 3.100 338 387 453 519 120
6. 3.101 – 3.500 360 413 483 553 128
7. 3.501 – 3.900 383 438 513 588 136
8. 3.901 – 4.300 405 464 543 623 144
9. 4.301 – 4.700 428 490 574 657 152
10. 4.701 – 5.100 450 516 604 692 160
über 5.100 nach den Umständen des Einzelfalles
* Der Tabellenbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn
des Monats maßgebend, in
dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612 a
Abs. 3 BGB).
** Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen
volljährige unverheiratete Kinder bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im
Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2
Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien).
- 7 -
Unterhaltsleitlinien 01.01.2009
OLG Naumburg
Anhang 2
OLG Naumburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Unterhaltstabelle - Zahlbeträge
ab 1. Januar 2009
Die folgende dreiteilige Tabelle enthält die sich nach
Abzug des jeweiligen
Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei
Minderjährigen, volles Kindergeld bei
Volljährigen; vgl. Nr. 14 Leitlinien) ergebenden Zahlbeträge.
Das Kindergeld beträgt ab
dem
01. Januar 2009 für das 1. und 2. Kind 164 €,
für das 3. Kind 170 €
und ab dem 4.
Kind
195 €.
1. und 2. Kind
Alter
des
Kindes
0 - 5
Alter
des
Kindes*
6 - 11
Alter
des
Kindes*
12 - 17
Alter
des
Kindes**
ab 18
Prozentsatz
Nettoeinkommen
des
Barunterhaltspflichtigen in Euro
Unterhaltszahlbeträge nach Abzug des
Kindergeldes für das 1. bis 2. Kind in Euro
1. bis 1.500 199 240 295 268 100
2. 1.501 – 1900 214 257 314 290 105
3. 1.901 – 2.300 228 273 333 312 110
4. 2.301 – 2700 242 289 352 333 115
5. 2.701 – 3.100 256 305 371 355 120
6. 3.101 – 3.500 278 331 401 389 128
7. 3.501 – 3.900 301 356 431 424 136
8. 3.901 – 4.300 323 382 461 459 144
9. 4.301 – 4.700 346 408 492 493 152
10. 4.701 – 5.100 368 434 522 528 160
über 5.100 nach den Umständen des Einzelfalles
* Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn
des Monats maßgebend, in
dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612 a
Abs. 3 BGB).
** Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen
volljährige unverheiratete Kinder bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im
Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2
Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien).
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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009
OLG Naumburg
Anhang 2
Unterhaltstabelle
- Zahlbeträge
ab 1. Januar 2009
3.
Kind
Alter
0 - 5
Alter
6 - 11
Alter*
12 - 17
Alter**
ab 18
Prozentsatz
Nettoeinkommen
des
Barunterhaltspflichtigen in Euro
Unterhaltszahlbeträge nach Abzug des
Kindergeldes für das 3. Kind in Euro
1. bis 1.500 196 237 292 262 100
2. 1.501 – 1900 211 254 311 284 105
3. 1.901 – 2.300 225 270 330 306 110
4. 2.301 – 2700 239 286 349 327 115
5. 2.701 – 3.100 253 302 368 349 120
6. 3.101 – 3.500 275 328 398 383 128
7. 3.501 – 3.900 298 353 428 418 136
8. 3.901 – 4.300 320 379 458 453 144
9. 4.301 – 4.700 343 405 489 487 152
10. 4.701 – 5.100 365 431 519 522 160
über 5.100 nach den Umständen des Einzelfalles
Ab
4. Kind
Alter
0 - 5
Alter
6 - 11
Alter*
12 - 17
Alter**
ab 18
Prozentsatz
Nettoeinkommen
des
Barunterhaltspflichtigen in Euro
Unterhaltszahlbeträge nach Abzug des
Kindergeldes ab dem 4. Kind in Euro
1. bis 1.500 183,50 224,50 279,50 237 100
2. 1.501 – 1900 198,50 241,50 298,50 259 105
3. 1.901 – 2.300 212,50 257,50 317,50 281 110
4. 2.301 – 2700 226,50 273,50 336,50 302 115
5. 2.701 – 3.100 240,50 289,50 355,50 324 120
6. 3.101 – 3.500 262,50 315,50 385,50 358 128
7. 3.501 – 3.900 285,50 340,50 415,50 393 136
8. 3.901 – 4.300 307,50 366,50 445,50 428 144
9. 4.301 – 4.700 330,50 392,50 476,50 462 152
10. 4.701 – 5.100 352,50 418,50 506,50 497 160
über 5.100 nach den Umständen des Einzelfalles
* Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des
Monats maßgebend, in dem das Kind
das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612 a Abs. 3 BGB).
** Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen
volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs.
2 Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien).
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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009
OLG Naumburg
Anhang 3
OLG Naumburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien (ULL)
Stand: 01.01.2009
Selbstbehalts- und Bedarfssätze
ab 1. Januar 2008 (unverändert)
Nr.
ULL
Art des Selbstbehalts bzw. Bedarfs Betrag
S e l b s t b e h a l t
21.2 Notwendiger
Selbstbehalt
Erwerbstätige
Unterhaltsschuldner 900 €
Nicht erwerbstätige
Unterhaltsschuldner 770 €
21.3 Angemessener
Selbstbehalt
21.3.1 Volljährige
Kinder und Ansprüche aus § 1615
l BGB
1.100 €
21.3.2 Enkel-
und Elternunterhalt
1.400 €
und die Hälfte des
darüber hinausgehenden Einkommens
21.4 Eheangemessener
Selbstbehalt 1.000 €
B e d a r f
22
Bedarf des Ehegatten,
der mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebt,
gegenüber Unterhaltsansprüchen
Erwerbstätig / nicht erwerbstätig
22.1 - minderjähriger
und privilegierter volljähriger Kinder 600 €
/ 520 €
22.2
- nicht privilegierter volljähriger Kinder und
Berechtiger
gemäß § 1615
l BGB
800 €
22.3 - der Enkel und Eltern
mindestens 1.050
€
10.2.3 Ausbildungsbedingter
Mehrbedarf eines Kindes
10 % der Ausbildungsvergütung, maximal
90 €
13.1.2 Bedarf
volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand 640
€
18 Bedarf
des nach § 1615 l BGB berechtigten Elternteils 770
€
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Unterhaltsleitlinien 01.01.2009
OLG Naumburg
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