UnterhaltsRechner

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Leitlinien zum Unterhalt

Stand 01.09.2010

zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben

von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen

1.1

Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld

sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.

1.2

Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf

einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).

1.3

Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie

berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestunterhalt minderjähriger

Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB

gleichgestellter Volljähriger nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung

des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.

1.4

Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche

Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis

in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu bewerten.

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1.5

Bei Selbständigen ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren

Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten

drei Jahren, auszugehen.

Für die Vergangenheit sind die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgebend.

Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt

werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber

unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.

Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung: AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem

steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in

der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert

werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich

anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.

Steuer und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 10.1 zu berücksichtigen. Der Gewinn ist

nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1) zu kürzen.

1.6

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt.

Dabei kann zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte auf einen Mehrjahreszeitraum abgestellt

werden. Nr. 1.5 Abs. 2 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr. 1.5.

Auch Kapitaleinkünfte sind unterhaltsrechtliches Einkommen.

1.7

Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-

Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den

Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich

nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht.

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1.8

Sonstige Einnahmen wie z. B. berufstypische Trinkgelder, Krankentagegeld.

2. Sozialleistungen

2.1

Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld sind Einkommen.

2.2

Arbeitslosengeld II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen beim Verpflichteten.

Beim Berechtigten sind Arbeitslosengeld II und Sozialgeld kein Einkommen, nicht subsidiäre

Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere befristete Zuschläge § 24

SGB II, Einstiegsgeld § 29 SGB II, Entschädigung für Mehraufwendungen § 16 SGB II. Die

Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger kann jedoch treuwidrig sein, wenn

er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 33 Abs. 2 SGB II) insbesondere

für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch das Arbeitslosengeld II

oder das Sozialgeld und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.

2.3

Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.

2.4

BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen) sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehen

gewährt werden.

2.5

Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300 EUR bzw.150 EUR bei

verlängertem Bezug hinausgeht. Der Sockelbetrag sowie Erziehungsgeld sind nur dann Einkommen,

wenn einer der Ausnahmefälle der §§ 11 BEEG, 9 S. 2 BErzGG vorliegt.

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2.6

Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- bzw. Rentenversicherung

sind Einkommen.

2.7

Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen

nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind Einkommen; bei Sozialleistungen

nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt

werden.

2.8

Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen

abgegolten werden, ist Einkommen. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies

nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.

2.9

Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII sind anders als beim Ehegattenunterhalt

beim Verwandtenunterhalt (insbesondere Eltern- und Kindesunterhalt) als Einkommen

des Beziehers zu berücksichtigen.

2.10

Sozialhilfe ist kein Einkommen; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den

Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs

(vgl. § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII) - insbesondere für die

Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) - durch die Sozialhilfe und den Unterhalt

mehr als seinen Bedarf erhalten würde.

2.11

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen.

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3. Kindergeld

Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente

sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in

dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 1981,

28, 29).

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis,

mietgünstige Wohnung, sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen

ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des

Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die

unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten

und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige

Kosten entstehen.

Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der einseitigen

Vermögensbildung dienen, insoweit kommt allein eine Berücksichtigung unter dem

Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Ziffer 10.1).

Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht

möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu

veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener

Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung

oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags,

in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

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6. Haushaltsführung

Für die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist ein Einkommen anzusetzen.

Bei der Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von

350 EUR monatlich angesetzt werden.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit

(vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen,

es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte,

die sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB im Rahmen der Zumutbarkeit

auch aus einer Nebentätigkeit ergeben können.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen

abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen

kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.

Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Altersvorsorge

regelmäßig 20 % ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Für eine zusätzliche Altersvorsorge

können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt

5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Ferner können bei Personen, die der gesetzlichen

Rentenversicherung unterliegen, 20 % des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der ge7

setzlichen Rentenversicherung liegenden Einkommens als angemessene Altersversorgung

aufgewendet werden.

Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu

berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt

werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in

Anspruch zu nehmen; hierzu gehört bei unstreitigem, freiwillig geleistetem oder tituliertem,

aber nicht angegriffenem Unterhalt auch das Realsplitting (vgl. BGH FamRZ 2007, S. 793 f;

BGH FamRZ 2007, S. 882 f; BGH FamRZ 2007, 1303). Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit

der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen

des Einzelfalls.

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen

10.2.1

Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle.

10.2.2

Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 EUR

pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer

kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 EUR in

Betracht.

10.2.3

Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils

wohnt, gilt Anm. A. 8 der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm.

A. 3 der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.

10.3 Kinderbetreuung

Das Einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann um

den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert wer8

den. Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten des Kindergartenbesuchs,

diese sind Mehrbedarf des Kindes.

10.4 Schulden

Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens)

das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines

Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger,

Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Unter Umständen

besteht im Rahmen gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB die Obliegenheit

zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen

(BGH FamRZ 2005, 608; BGH FamRZ 2008, 497).

10.5 nicht besetzt

10.6 Vermögensbildung

Vermögenswirksame Leistungen, die nicht unter Nr. 10.1 fallen, vermindern das Einkommen

nicht. Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage sind dem Bezieher

zu belassen.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages

(Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als

Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.

11.1

In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren

nicht enthalten.

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11.2

Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in

die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils. Der

Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. 6 der Düsseldorfer Tabelle) und Ab- oder Zuschläge (Anm. A.

1 der Düsseldorfer Tabelle) sind zu beachten.

12. Minderjährige Kinder

12.1

Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind

zu leisten. Eine anteilige oder alleinige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt

jedoch dann in Betracht, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils

ist und entweder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II

der Düsseldorfer Tabelle) bei Leistung des Barunterhalts gefährdet ist oder die alleinige Inanspruchnahme

des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht

zwischen den Eltern führt.

12.2

Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur teilweise,

in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im Übrigen kommt es dem betreuenden

Elternteil zu Gute.

12.3

Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet,

haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den Gesamtbedarf.

12.4

Bei Zusatzbedarf (Kostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1

BGB.

13. Volljährige Kinder

13.1

Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils

wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollen10

dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen

Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind,

in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach

Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch

höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der

Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.

Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle.

Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen

werden.

13.2

Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfange auf

den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2

BGB entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.

13.3

Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis

ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der

Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer

Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern

(§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. 5

Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen

Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt

ist.

Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603

Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger

Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten

zu kürzen.

Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung eines

behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.

14. Verrechnung des Kindergeldes

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Kindergeld wird nach § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei minderjährigen

Kindern, die von einem Elternteil betreut werden zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1

Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen

im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig

prägend anzusehen sind. Dabei sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens

der Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten

sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt (Wandelbarkeit der

ehelichen Lebensverhältnisse). Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn

sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht. Beim Unterhaltsberechtigten

ist zusätzlich § 1573 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Unerwartete, nicht in der Ehe angelegte

Steigerungen des Einkommens des Verpflichteten (insbesondere aufgrund eines

Karrieresprungs) oder auf Wiederverheiratung beruhende Steuervorteile bleiben unberücksichtigt,

es sei denn, sie dienen zum Ausgleich des hinzugetretenen Bedarfs weiterer Unterhaltsberechtigter

(BGH FamRZ 2009, 411 und FamRZ 2009, 579).

Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der nicht unter dem Existenzminimum für

nicht Erwerbstätige liegen darf (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle).

Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen

(Nr. 10) vorab der Kindesunterhalt –Zahlbetrag – abzuziehen. Ergänzend wird auf B. III der

Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen. Dies gilt auch für nachehelich entstandene Ansprüche

auf Kindesunterhalt.

Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn der Kindesunterhalt

die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und den Eheleuten ein angemessener Unterhalt

verbleibt.

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15.2

Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich

relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen.

Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als

Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich

nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen

lassen.

Der Erwerbstätigenbonus ist von dem gemäß Nr. 10 bereinigten Erwerbseinkommen, das

zusätzlich um den Kindesunterhalt in Höhe des Zahlbetrages zu mindern ist, zu bilden.

Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen

Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 der sonstigen Einkünfte beider

Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7

der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider

Eheleute (Quotenbedarf).

15.3

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute kommt eine konkrete Bedarfsberechnung

in Betracht. Von sehr guten Einkommensverhältnissen kann in der Regel ausgegangen

werden, wenn das bereinigte Gesamteinkommen der Eheleute oberhalb der höchsten

Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt.

15.4

Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit

Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind

grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen

(Nr. 10.1) von seinem Einkommen abzuziehen.

Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten

nicht gesichert ist.

Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt

nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge

führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen

Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen

Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei13

trag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des

Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.

Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krankheit

oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über

nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit

auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (BGH

FamRZ 1999, 372).

15.5

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der

Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügen, das die Zahlung des

nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten

Mehrbedarfs erlaubt.

15.6

Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten

Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB)

zu bemessende Bedarf im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen

und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Hierbei sind auf der neuen Ehe

beruhende Steuervorteile sowie die frühere Ehe nicht prägende Einkommensvorteile aus

einem Karrieresprung einzubeziehen. Ansprüche des neuen Partners sind nach Maßgabe

der §§ 1569 f. BGB zu berücksichtigen, wobei ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB wegen

elternbezogener Gründe, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, in der

Regel außer Betracht bleibt (BGH FamRZ 2010, 111).

Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der

sich ohne die aus der neuen Ehe des Verpflichteten erwachsenden Vorteile errechnet.

16. Bedürftigkeit

Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen.

Erwerbseinkommen ist um 1/7 zu kürzen (Nr. 15.2).

17. Erwerbsobliegenheit

14

17.1

Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen

Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist

überobligatorisch und nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH

FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).

Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt es bei Beurteilung der Frage,

ob und inwieweit der betreuende Ehegatte bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit

auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht oder nur unzureichender

Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch

auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.

Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus Gründen der nachehelichen

Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe gewachsene

Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame

Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie der Dauer der Ehe zu berücksichtigen (elternbezogene

Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB).

Die Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit neben der

Betreuung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit

ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen,

trifft den betreuenden Ehegatten. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt

nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.

Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578 b BGB zu befristen.

17.2

In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit

zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn

dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739;

FamRZ 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen

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früheren Ehegatten ergeben kann, darf das Existenzminimum für nicht Erwerbstätige (Anm.

B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten (BGH FamRZ 2010, 357, FamRZ

2010, 444).

Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen und zur Erwerbsobliegenheit

gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.

19. Elternunterhalt

Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstätigen

(Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) sichergestellt werden. Darin sind Kosten der

Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ist zusätzlich auszugleichen.

20. Lebenspartnerschaft

Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten

21.1

Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu

unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen

Selbstbehalt.

21.2

Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer

Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen

Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).

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21.3

Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern

nicht gleichgestellt sind, dem Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich

geborenen Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.

21.3.1

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1) beträgt nach

Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle 1.100 EURO.

21.3.2

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch

beim nachehelichen Unterhalt und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB beträgt 1.000

EURO, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

21.3.3

Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle 1.400 EURO.

21.4

Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner können eine Herabsetzung

des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

Insoweit wird auf Anm. B. VI der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.

23. Mangelfall

23.1

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines

Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht.

Für diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen

verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im

Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

17

23.2

Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich bei minderjährigen und diesen nach § 1603

Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten Kindern auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

nach der Düsseldorfer Tabelle nach den jeweiligen Zahlbeträgen.

24. Rundung

Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.

25. Ost – West – Fälle

überholt