Leitlinien zum Unterhalt
Stand 01.09.2010
zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben
von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1
Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld
sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2
Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf
einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
1.3
Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie
berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestunterhalt minderjähriger
Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
gleichgestellter Volljähriger nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung
des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.
1.4
Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche
Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis
in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu bewerten.
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1.5
Bei Selbständigen ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren
Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten
drei Jahren, auszugehen.
Für die Vergangenheit sind die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgebend.
Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt
werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber
unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung: AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem
steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in
der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert
werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich
anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.
Steuer und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 10.1 zu berücksichtigen. Der Gewinn ist
nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1) zu kürzen.
1.6
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt.
Dabei kann zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte auf einen Mehrjahreszeitraum abgestellt
werden. Nr. 1.5 Abs. 2 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr. 1.5.
Auch Kapitaleinkünfte sind unterhaltsrechtliches Einkommen.
1.7
Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-
Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den
Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich
nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht.
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1.8
Sonstige Einnahmen wie z. B. berufstypische Trinkgelder, Krankentagegeld.
2. Sozialleistungen
2.1
Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld sind Einkommen.
2.2
Arbeitslosengeld II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen beim Verpflichteten.
Beim Berechtigten sind Arbeitslosengeld II und Sozialgeld kein Einkommen, nicht subsidiäre
Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere befristete Zuschläge § 24
SGB II, Einstiegsgeld § 29 SGB II, Entschädigung für Mehraufwendungen § 16 SGB II. Die
Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger kann jedoch treuwidrig sein, wenn
er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 33 Abs. 2 SGB II) insbesondere
für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch das Arbeitslosengeld II
oder das Sozialgeld und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
2.3
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.
2.4
BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen) sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehen
gewährt werden.
2.5
Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300 EUR bzw.150 EUR bei
verlängertem Bezug hinausgeht. Der Sockelbetrag sowie Erziehungsgeld sind nur dann Einkommen,
wenn einer der Ausnahmefälle der §§ 11 BEEG, 9 S. 2 BErzGG vorliegt.
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2.6
Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- bzw. Rentenversicherung
sind Einkommen.
2.7
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen
nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind Einkommen; bei Sozialleistungen
nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt
werden.
2.8
Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden, ist Einkommen. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies
nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9
Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII sind anders als beim Ehegattenunterhalt
beim Verwandtenunterhalt (insbesondere Eltern- und Kindesunterhalt) als Einkommen
des Beziehers zu berücksichtigen.
2.10
Sozialhilfe ist kein Einkommen; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den
Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs
(vgl. § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII) - insbesondere für die
Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) - durch die Sozialhilfe und den Unterhalt
mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
2.11
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen.
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3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente
sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in
dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 1981,
28, 29).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis,
mietgünstige Wohnung, sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen
ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des
Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die
unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten
und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige
Kosten entstehen.
Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der einseitigen
Vermögensbildung dienen, insoweit kommt allein eine Berücksichtigung unter dem
Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Ziffer 10.1).
Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht
möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu
veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener
Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung
oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags,
in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
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6. Haushaltsführung
Für die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist ein Einkommen anzusetzen.
Bei der Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von
350 EUR monatlich angesetzt werden.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit
(vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen,
es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte,
die sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB im Rahmen der Zumutbarkeit
auch aus einer Nebentätigkeit ergeben können.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen
abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen
kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.
Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Altersvorsorge
regelmäßig 20 % ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Für eine zusätzliche Altersvorsorge
können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt
5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Ferner können bei Personen, die der gesetzlichen
Rentenversicherung unterliegen, 20 % des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der ge7
setzlichen Rentenversicherung liegenden Einkommens als angemessene Altersversorgung
aufgewendet werden.
Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu
berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt
werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in
Anspruch zu nehmen; hierzu gehört bei unstreitigem, freiwillig geleistetem oder tituliertem,
aber nicht angegriffenem Unterhalt auch das Realsplitting (vgl. BGH FamRZ 2007, S. 793 f;
BGH FamRZ 2007, S. 882 f; BGH FamRZ 2007, 1303). Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit
der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalls.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1
Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle.
10.2.2
Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 EUR
pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer
kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 EUR in
Betracht.
10.2.3
Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnt, gilt Anm. A. 8 der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm.
A. 3 der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.
10.3 Kinderbetreuung
Das Einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann um
den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert wer8
den. Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten des Kindergartenbesuchs,
diese sind Mehrbedarf des Kindes.
10.4 Schulden
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens)
das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines
Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger,
Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Unter Umständen
besteht im Rahmen gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB die Obliegenheit
zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen
(BGH FamRZ 2005, 608; BGH FamRZ 2008, 497).
10.5 nicht besetzt
10.6 Vermögensbildung
Vermögenswirksame Leistungen, die nicht unter Nr. 10.1 fallen, vermindern das Einkommen
nicht. Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage sind dem Bezieher
zu belassen.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages
(Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als
Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
11.1
In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren
nicht enthalten.
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11.2
Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in
die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils. Der
Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. 6 der Düsseldorfer Tabelle) und Ab- oder Zuschläge (Anm. A.
1 der Düsseldorfer Tabelle) sind zu beachten.
12. Minderjährige Kinder
12.1
Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind
zu leisten. Eine anteilige oder alleinige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt
jedoch dann in Betracht, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils
ist und entweder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II
der Düsseldorfer Tabelle) bei Leistung des Barunterhalts gefährdet ist oder die alleinige Inanspruchnahme
des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht
zwischen den Eltern führt.
12.2
Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur teilweise,
in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im Übrigen kommt es dem betreuenden
Elternteil zu Gute.
12.3
Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet,
haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den Gesamtbedarf.
12.4
Bei Zusatzbedarf (Kostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB.
13. Volljährige Kinder
13.1
Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollen10
dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind,
in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach
Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch
höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der
Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.
Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle.
Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen
werden.
13.2
Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfange auf
den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2
BGB entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.
13.3
Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis
ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der
Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer
Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern
(§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. 5
Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen
Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt
ist.
Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger
Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten
zu kürzen.
Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung eines
behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.
14. Verrechnung des Kindergeldes
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Kindergeld wird nach § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei minderjährigen
Kindern, die von einem Elternteil betreut werden zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1
Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig
prägend anzusehen sind. Dabei sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens
der Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten
sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt (Wandelbarkeit der
ehelichen Lebensverhältnisse). Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn
sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht. Beim Unterhaltsberechtigten
ist zusätzlich § 1573 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Unerwartete, nicht in der Ehe angelegte
Steigerungen des Einkommens des Verpflichteten (insbesondere aufgrund eines
Karrieresprungs) oder auf Wiederverheiratung beruhende Steuervorteile bleiben unberücksichtigt,
es sei denn, sie dienen zum Ausgleich des hinzugetretenen Bedarfs weiterer Unterhaltsberechtigter
(BGH FamRZ 2009, 411 und FamRZ 2009, 579).
Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der nicht unter dem Existenzminimum für
nicht Erwerbstätige liegen darf (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle).
Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen
(Nr. 10) vorab der Kindesunterhalt –Zahlbetrag – abzuziehen. Ergänzend wird auf B. III der
Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen. Dies gilt auch für nachehelich entstandene Ansprüche
auf Kindesunterhalt.
Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn der Kindesunterhalt
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und den Eheleuten ein angemessener Unterhalt
verbleibt.
12
15.2
Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen.
Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als
Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich
nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen
lassen.
Der Erwerbstätigenbonus ist von dem gemäß Nr. 10 bereinigten Erwerbseinkommen, das
zusätzlich um den Kindesunterhalt in Höhe des Zahlbetrages zu mindern ist, zu bilden.
Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen
Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 der sonstigen Einkünfte beider
Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7
der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider
Eheleute (Quotenbedarf).
15.3
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute kommt eine konkrete Bedarfsberechnung
in Betracht. Von sehr guten Einkommensverhältnissen kann in der Regel ausgegangen
werden, wenn das bereinigte Gesamteinkommen der Eheleute oberhalb der höchsten
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt.
15.4
Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit
Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind
grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen
(Nr. 10.1) von seinem Einkommen abzuziehen.
Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten
nicht gesichert ist.
Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt
nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge
führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen
Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen
Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei13
trag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des
Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.
Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krankheit
oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über
nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit
auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (BGH
FamRZ 1999, 372).
15.5
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der
Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügen, das die Zahlung des
nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten
Mehrbedarfs erlaubt.
15.6
Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten
Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB)
zu bemessende Bedarf im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen
und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Hierbei sind auf der neuen Ehe
beruhende Steuervorteile sowie die frühere Ehe nicht prägende Einkommensvorteile aus
einem Karrieresprung einzubeziehen. Ansprüche des neuen Partners sind nach Maßgabe
der §§ 1569 f. BGB zu berücksichtigen, wobei ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB wegen
elternbezogener Gründe, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, in der
Regel außer Betracht bleibt (BGH FamRZ 2010, 111).
Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der
sich ohne die aus der neuen Ehe des Verpflichteten erwachsenden Vorteile errechnet.
16. Bedürftigkeit
Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen.
Erwerbseinkommen ist um 1/7 zu kürzen (Nr. 15.2).
17. Erwerbsobliegenheit
14
17.1
Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen
Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist
überobligatorisch und nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH
FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt es bei Beurteilung der Frage,
ob und inwieweit der betreuende Ehegatte bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit
auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.
Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht oder nur unzureichender
Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch
auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.
Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus Gründen der nachehelichen
Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe gewachsene
Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame
Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie der Dauer der Ehe zu berücksichtigen (elternbezogene
Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB).
Die Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit neben der
Betreuung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit
ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen,
trifft den betreuenden Ehegatten. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt
nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578 b BGB zu befristen.
17.2
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit
zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.
Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn
dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739;
FamRZ 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen
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früheren Ehegatten ergeben kann, darf das Existenzminimum für nicht Erwerbstätige (Anm.
B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten (BGH FamRZ 2010, 357, FamRZ
2010, 444).
Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen und zur Erwerbsobliegenheit
gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstätigen
(Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) sichergestellt werden. Darin sind Kosten der
Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ist zusätzlich auszugleichen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1
Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu
unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen
Selbstbehalt.
21.2
Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer
Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen
Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).
16
21.3
Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern
nicht gleichgestellt sind, dem Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich
geborenen Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.
21.3.1
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1) beträgt nach
Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle 1.100 EURO.
21.3.2
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch
beim nachehelichen Unterhalt und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB beträgt 1.000
EURO, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
21.3.3
Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle 1.400 EURO.
21.4
Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner können eine Herabsetzung
des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Insoweit wird auf Anm. B. VI der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.
23. Mangelfall
23.1
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines
Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht.
Für diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
17
23.2
Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich bei minderjährigen und diesen nach § 1603
Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten Kindern auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
nach der Düsseldorfer Tabelle nach den jeweiligen Zahlbeträgen.
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
25. Ost – West – Fälle
überholt