Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden,
Stand 01.01.2011
Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen
dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen
Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls
abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten-
oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung
der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2. Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld),
werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf
einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.
1.3. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit
sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind, darüber hinaus im Mangelfall
(vgl. Nr. 24). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten.
1.4. Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen.
Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis,
sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld)
kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
1.5. Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel
der Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Für die Vergangenheit
ist von den in den jeweiligen Jahren erzielten Einkünften auszugehen, wobei auch eine
Durchschnittsberechnung für mehrere Jahre möglich ist.
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1.6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (ohne Gebäudeabschreibung) sowie
aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.
1.7. Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen
Leistung zu berücksichtigen.
1.8. Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder
2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:
2.1. Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III und Krankengeld
2.2. Arbeitslosengeld II (§§ 19 bis 32 SGB II) ist Einkommen beim Verpflichteten, beim
Berechtigten dagegen nicht. Allerdings kann die Geltendmachung rückständigen Unterhalts
neben bereits gewährtem Arbeitslosengeld II ausnahmsweise treuwidrig sein,
wenn dies wegen eines gesetzlichen Ausschlusses des Anspruchsübergangs auf den
Leistungsträger (§ 33 Abs. 2 SGB II) zu einer doppelten Befriedigung des Berechtigten
führen würde.
2.3. Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4. BaföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von
Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BaföG.
2.5. Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag nach § 11 Satz 1-3 BEEG
hinausgeht. Der Sockelbetrag und Bundeserziehungsgeld sind kein Einkommen, es
sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der § 9 Satz 2 BErzGG, § 11 Satz 4 BEEG
vor.
2.6. Unfallrenten
2.7. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten-
und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen;
§§ 1610 a, 1578 a BGB sind zu beachten.
2.8. Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten
werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9. In der Regel Leistungen nach §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt,
nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
2.10. Kein Einkommen ist sonstige Sozialhilfe nach SGB XII. Die Unterhaltsforderung
eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. Nr.
2.2.)
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2.11. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind im Verhältnis zu den Eltern des
Kindes kein Einkommen.
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr. 14).
4. Geldwerte Zuwendungen
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie
Kost und Logis, sind Einkommen, soweit durch sie entsprechende Eigenaufwendungen
erspart werden.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben
dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen
Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen
Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen
die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse
angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein
bewohnt.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen
anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht
das in der Regel mit einem Betrag von 200,00 EUR bis 550,00 EUR.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise
unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als
Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten nicht widerspricht
und in der Regel im Mangelfall.
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9. Fiktives Einkommen
Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare
Einkünfte sein. Fiktiv zugerechnete Einkünfte sind regelmäßig um (fiktive) berufsbedingte
Aufwendungen von pauschal 5 % zu kürzen.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen
abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung
eines Freibetrages bei Fahrtkosten oder für unstreitigen oder titulierten Ehegattenunterhalt).
10.2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach
objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen
vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens,
höchstens aber 150,00 EUR angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter
Leistungsfähigkeit ist mit konkreten Kosten zu rechnen.
10.2.2. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann
ein Betrag von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Hierin sind
Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Bei langen Fahrtstrecken
(ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer
in der Regel auf 0,20 EUR). Steuervorteile sind gegenzurechnen.
10.2.3. Bei einem Auszubildenden gelten 10.2.1. und 10.2.2. entsprechend.
10.3. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein
infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes
zählen nicht die Kosten des Kindergartens oder einer vergleichbaren Betreuungseinrichtung;
diese sind Mehrbedarf des Kindes (vgl. Nr. 12.4.).
10.4. Zins- und Tilgungsraten für berücksichtigungsfähige Schulden können (ggf. unter
Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) je nach den Umständen des
Einzelfalles das anrechenbare Einkommen vermindern. Im Mangelfall (vgl. Nr. 24)
sind sie in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2
ZPO) zu berücksichtigen.
Bei der Bedarfsermittlung für den Trennungsunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten
grundsätzlich voll abzusetzen; beim nachehelichen Unterhalt bleiben Tilgungs5
raten, die der Vermögensbildung zugute kommen, in der Regel unberücksichtigt, soweit
sie nicht einer zusätzlich gebotenen Altersvorsorge dienen.
Beim Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
bestehen.
10.5. nicht belegt
10.6. Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger
unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle im Anhang
(identisch mit der Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als
Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht
werden.
11.1. Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das
Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist.
Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten
zu bereinigen.
11.2. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei
Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere
oder höhere Einkommensgruppen angemessen sein.
12. Minderjährige Kinder
12.1. Die Höhe des Barbedarfes bestimmt sich in der Regel allein nach dem Einkommen
des nichtbetreuenden Elternteils.
12.2. Einkommen des Kindes wird regelmäßig hälftig auf Barunterhalt und Betreuungsunterhalt
angerechnet. Ein höherer Anteil kann zugunsten des Barunterhaltspflichtigen
berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch
gering ist.
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12.3. Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen
Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des
anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen
Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften
sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3.).
12.4. Kosten für Kindergärten und vergleichbare Betreuungseinrichtungen (ohne Verpflegungskosten)
sind Mehrbedarf des Kindes, der, wie auch Zusatzbedarf im Übrigen
(Prozesskostenvorschuss, Sonderbedarf) gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach dem
Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zwischen den Eltern aufzuteilen ist (vgl. Nr.
13.3.).
13. Volljährige Kinder
13.1. Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der
Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen,
gilt die Altersstufe 4 der Tabelle.
Der Bedarf des Kindes ist in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen
(ohne Anwendung von Nr. 11.2.) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3.
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem
Einkommen nach der Tabelle ergibt.
13.1.2. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in
der Regel monatlich 670,00 EUR. Darin sind enthalten Kosten für Unterkunft (einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung bis zu 280,00 EUR, jedoch
keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren. Von
diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung
der Eltern abgewichen werden.
13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BaföG-
Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen,
vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
13.3. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem.
Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen
Selbstbehaltes (1.150,00 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
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Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.150,00 EUR
mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen
beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.300,00 EUR (= 1.150,00 EUR + 1.150,00 EUR).
Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.150,00 EUR) x R: (N1 + N2 - 2.300,00 EUR).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und
kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert
werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern
gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770,00
EUR/950,00 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt
werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Es wird nach § 1612 b BGB angerechnet.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1. Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden.
Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung
gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.
15.2. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen
sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, wird sein Einkommen vor der Ermittlung
des Erwerbstätigenbonus (vgl. Nr. 15.2.) um den Kindesunterhalt (Zahlbetrag
nach Abzug des anzurechnenden Kindergeldes) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete
sowohl Bar- als auch Betreuungssunterhalt, so gilt Nr. 10.3.
15.3. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung
in Betracht. Von sehr guten Einkommensverhältnissen kann in der
Regel ausgegangen werden, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen
oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle liegt.
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15.4. Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten
gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen
des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit
nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden
Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
15.5. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen
Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.
1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung
des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter
zu ermitteln. Der Unterhaltsanspruch ist auf den Betrag begrenzt, der sich ohne das
Hinzutreten des weiteren Berechtigten ergeben hätte.
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte
Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1. Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit
nach Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren Betreuungsmöglichkeit.
Zu berücksichtigen ist dabei auch die Belastung durch die neben der Erwerbstätigkeit
verbleibende Kinderbetreuung, für die das Alter und die Anzahl der Kinder
von wesentlicher Bedeutung sind.
17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine
Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils. Er beträgt mindestens 770,00 EUR.
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung)
zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.).
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
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Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen
(§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§ 1361 Abs. 1, § 1578
Abs. 1 BGB) Selbstbehalt.
21.2. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als
unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 770,00 EUR
- beim Erwerbstätigen 950,00 EUR.
Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und
Heizung in Höhe von 360,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
21.3. Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1. Er beträgt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150,00 EUR und
gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes in der Regel 1.050,00
EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten)
und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
21.3.2. Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt er mindestens 1.500,00 EUR, wobei gegenüber
Eltern die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich
anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch
21.5.2.).
21.4. Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen
Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen,
der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt
liegt, derzeit also regelmäßig mit 1.050,00 EUR; darin sind Kosten für Unterkunft
(einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 450,00
EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2).
21.5. Anpassung des Selbstbehaltes
21.5.1. Der jeweilige Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des
Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
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Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt eine
Kürzung des Selbstbehaltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit
einem Dritten zusammenlebt.
21.5.2. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem Selbstbehalt berücksichtigte
Wohnkostenanteil erheblich überschritten und ist dies den Umständen nach nicht
vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhöht werden. Wird die Wohnung von mehreren
Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen
geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit
einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1. Ist bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten der Unterhaltspflichtige
verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten
mindestens 840,00 EUR angesetzt.
22.2. Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder der Enkel
der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten
mindestens 920,00 EUR angesetzt.
22.3. Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern der Unterhaltspflichtige verheiratet,
werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.200,00 EUR
angesetzt. Im Familienbedarf von 2.700,00 EUR (1.500,00 EUR + 1.200,00 EUR)
sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung
in Höhe von 800,00 EUR enthalten.
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
23.1. Bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten werden für den
vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindestens
1.050,00 EUR angesetzt.
23.2. Bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder der Enkel
werden für den vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
mindestens 1.150,00 EUR angesetzt.
23.3 Bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern werden für den vom Unterhaltspflichtigen
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindestens 1.500,00 EUR angesetzt.
24. Mangelfall
24.1. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines
notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht
ausreicht.
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24.2. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige
und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte Kindern dem Zahlbetrag,
der aus der ersten Einkommensgruppe entnommen werden kann.
24.3. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen verbleibende
Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis der (ggf. um eigene Einkünfte gekürzten) Einsatzbeträge zu verteilen.
24.4. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit
zu überprüfen.
25. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EURO aufzurunden.