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Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts
Dresden,
Stand 01.01.2011
Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden
erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen
dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen,
stellen aber keine verbindlichen
Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von
der je nach Lage des Einzelfalls
abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der
bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu
unterscheiden, ob es um Verwandten-
oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits
oder Feststellung
der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit
dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2. Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts-
und Urlaubsgeld),
werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B.
Abfindungen) sind auf
einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu
verteilen.
1.3. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen
regelmäßig zugerechnet, soweit
sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind,
darüber hinaus im Mangelfall
(vgl. Nr. 24). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus
Nebentätigkeiten.
1.4. Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen
gelten in der Regel als Einkommen.
Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche
Ersparnis,
sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer
Kilometergeld)
kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
1.5. Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines
Selbstständigen ist in der Regel
der Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre zugrunde zu legen.
Für die Vergangenheit
ist von den in den jeweiligen Jahren erzielten Einkünften
auszugehen, wobei auch eine
Durchschnittsberechnung für mehrere Jahre möglich ist.
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1.6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (ohne
Gebäudeabschreibung) sowie
aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der
Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.
1.7. Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im
Kalenderjahr der tatsächlichen
Leistung zu berücksichtigen.
1.8. Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder
2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:
2.1. Arbeitslosengeld
gemäß § 117 SGB III und Krankengeld
2.2. Arbeitslosengeld
II (§§ 19 bis 32 SGB II) ist Einkommen beim Verpflichteten,
beim
Berechtigten dagegen nicht. Allerdings kann die Geltendmachung
rückständigen Unterhalts
neben bereits gewährtem Arbeitslosengeld II ausnahmsweise
treuwidrig sein,
wenn dies wegen eines gesetzlichen Ausschlusses des
Anspruchsübergangs auf den
Leistungsträger (§ 33 Abs. 2 SGB II) zu einer doppelten
Befriedigung des Berechtigten
führen würde.
2.3. Wohngeld,
soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4. BaföG-Leistungen,
auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von
Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BaföG.
2.5. Elterngeld
ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag nach § 11
Satz 1-3 BEEG
hinausgeht. Der Sockelbetrag und Bundeserziehungsgeld sind kein
Einkommen, es
sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der § 9 Satz
2 BErzGG, § 11 Satz 4 BEEG
vor.
2.6. Unfallrenten
2.7. Leistungen
aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten,
Schwerbeschädigten-
und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche
Mehraufwendungen;
§§
1610 a, 1578 a BGB sind zu beachten.
2.8. Der
Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre
Bemühungen abgegolten
werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach
Maßgabe des
§ 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9. In
der Regel Leistungen nach §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung)
beim Verwandtenunterhalt,
nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
2.10. Kein
Einkommen ist sonstige Sozialhilfe nach SGB XII. Die
Unterhaltsforderung
eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen
treuwidrig sein (vgl. Nr.
2.2.)
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2.11. Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind im Verhältnis zu den
Eltern des
Kindes
kein Einkommen.
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr.
14).
4. Geldwerte Zuwendungen
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen
oder freie
Kost und Logis, sind Einkommen, soweit durch sie entsprechende
Eigenaufwendungen
erspart werden.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als
wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu
behandeln. Neben
dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz
anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den
berücksichtigungsfähigen
Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die
verbrauchsunabhängigen
Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet
wird, übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich
oder nicht zumutbar ist,
die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu
veräußern, kann stattdessen
die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der
wirtschaftlichen Verhältnisse
angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit
bis zur Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim
allein
bewohnt.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den
Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen
anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen
Nichterwerbstätigen geschieht
das in der Regel mit einem Betrag von 200,00 EUR bis 550,00 EUR.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach
Billigkeit ganz oder teilweise
unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses
Wohnen) sind als
Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des
Dritten nicht widerspricht
und in der Regel im Mangelfall.
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9. Fiktives Einkommen
Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen
Obliegenheit erzielbare
Einkünfte sein. Fiktiv zugerechnete Einkünfte sind
regelmäßig um (fiktive) berufsbedingte
Aufwendungen von pauschal 5 % zu kürzen.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder
angemessene Vorsorgeaufwendungen
abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen
(z.B. Eintragung
eines Freibetrages bei Fahrtkosten oder für unstreitigen oder
titulierten Ehegattenunterhalt).
10.2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach
objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen
des Angemessenen
vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine
Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens,
höchstens aber 150,00 EUR angesetzt werden. Übersteigen
die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.
Bei beschränkter
Leistungsfähigkeit ist mit konkreten Kosten zu rechnen.
10.2.2. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten
Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann
ein Betrag von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Hierin sind
Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.
Bei langen Fahrtstrecken
(ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für
die Mehrkilometer
in der Regel auf 0,20 EUR). Steuervorteile sind gegenzurechnen.
10.2.3. Bei einem Auszubildenden gelten 10.2.1. und 10.2.2.
entsprechend.
10.3. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die
Betreuung durch Dritte allein
infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Zum Aufwand für
die Betreuung des Kindes
zählen nicht die Kosten des Kindergartens oder einer
vergleichbaren Betreuungseinrichtung;
diese sind Mehrbedarf des Kindes (vgl. Nr. 12.4.).
10.4. Zins- und Tilgungsraten für berücksichtigungsfähige
Schulden können (ggf. unter
Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) je
nach den Umständen des
Einzelfalles das anrechenbare Einkommen vermindern. Im Mangelfall
(vgl. Nr. 24)
sind sie in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren
Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2
ZPO) zu berücksichtigen.
Bei der Bedarfsermittlung für den Trennungsunterhalt sind
eheprägende Verbindlichkeiten
grundsätzlich voll abzusetzen; beim nachehelichen Unterhalt
bleiben Tilgungs5
raten, die der Vermögensbildung zugute kommen, in der Regel
unberücksichtigt, soweit
sie nicht einer zusätzlich gebotenen Altersvorsorge dienen.
Beim Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens
bestehen.
10.5. nicht belegt
10.6. Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen
Rahmen abzugsfähig.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen
Haushalt lebender volljähriger
unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der
Tabelle im Anhang
(identisch mit der Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen
Kindern kann er als
Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts
geltend gemacht
werden.
11.1. Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das
Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung
mitversichert ist.
Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich
zu zahlenden Versicherungskosten
zu bereinigen.
11.2. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass
der Unterhaltspflichtige zwei
Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren
oder geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch
Einstufung in niedrigere
oder
höhere Einkommensgruppen angemessen sein.
12. Minderjährige Kinder
12.1. Die Höhe des Barbedarfes bestimmt sich in der Regel
allein nach dem Einkommen
des nichtbetreuenden Elternteils.
12.2. Einkommen des Kindes wird regelmäßig hälftig
auf Barunterhalt und Betreuungsunterhalt
angerechnet. Ein höherer Anteil kann zugunsten des
Barunterhaltspflichtigen
berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen
Elternteils nur noch
gering ist.
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12.3. Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen
Elternteil in der Regel keinen
Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend
höher als das des
anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt des sonst
allein barunterhaltspflichtigen
Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum
Barunterhalt verpflichtet, haften
sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den
Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3.).
12.4. Kosten für Kindergärten und vergleichbare
Betreuungseinrichtungen (ohne Verpflegungskosten)
sind Mehrbedarf des Kindes, der, wie auch Zusatzbedarf im Übrigen
(Prozesskostenvorschuss, Sonderbedarf) gem. § 1606 Abs. 3
Satz 1 BGB nach dem
Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zwischen den
Eltern aufzuteilen ist (vgl. Nr.
13.3.).
13. Volljährige Kinder
13.1. Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden,
ob sie noch im Haushalt der
Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnen,
gilt die Altersstufe 4 der Tabelle.
Der Bedarf des Kindes ist in der Regel nach dem
zusammengerechneten Einkommen
(ohne Anwendung von Nr. 11.2.) zu bemessen. Für die
Haftungsquote gilt Nr. 13.3.
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten,
der sich allein aus seinem
Einkommen nach der Tabelle ergibt.
13.1.2. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit
eigenem Hausstand beträgt in
der Regel monatlich 670,00 EUR. Darin sind enthalten Kosten für
Unterkunft (einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung bis zu 280,00 EUR,
jedoch
keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung und keine
Studiengebühren. Von
diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht
auf die Lebensstellung
der Eltern abgewichen werden.
13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes,
auch das Kindergeld, BaföG-
Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um
ausbildungsbedingte Aufwendungen,
vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet. Bei Einkünften aus
unzumutbarer Erwerbstätigkeit
gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
13.3. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des
Haftungsanteils nach
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes
Elternteils gem.
Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein
Sockelbetrag in Höhe des angemessenen
Selbstbehaltes (1.150,00 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet
sich nach der Formel:
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Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2)
abzüglich 1.150,00 EUR
mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten
Nettoeinkommen
beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.300,00 EUR (= 1.150,00
EUR + 1.150,00 EUR).
Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.150,00 EUR) x R: (N1 + N2 - 2.300,00
EUR).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu
überprüfen und
kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes
Kind) wertend verändert
werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2
Satz 2 BGB minderjährigen Kindern
gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen
Selbstbehalt (770,00
EUR/950,00 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder
andernfalls nicht gedeckt
werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Es wird nach § 1612 b BGB angerechnet.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1. Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes
Einkommen berücksichtigt werden.
Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach
Trennung/Scheidung
gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.
15.2. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch
Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen
sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten
Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, wird sein
Einkommen vor der Ermittlung
des Erwerbstätigenbonus (vgl. Nr. 15.2.) um den
Kindesunterhalt (Zahlbetrag
nach Abzug des anzurechnenden Kindergeldes) bereinigt. Erbringt
der Verpflichtete
sowohl Bar- als auch Betreuungssunterhalt, so gilt Nr. 10.3.
15.3. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen
kommt eine konkrete Bedarfsberechnung
in Betracht. Von sehr guten Einkommensverhältnissen kann in
der
Regel ausgegangen werden, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des
Pflichtigen
oberhalb
der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle liegt.
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15.4. Werden Altersvorsorge-, Kranken- und
Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten
gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind
diese von dem Einkommen
des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt,
soweit
nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch
Anrechnung nicht prägenden
Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
15.5. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen
als auch einem neuen
Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.
1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege
der Dreiteilung
des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider
Unterhaltsberechtigter
zu ermitteln. Der Unterhaltsanspruch ist auf den Betrag begrenzt,
der sich ohne das
Hinzutreten des weiteren Berechtigten ergeben hätte.
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf
anzurechnen, wobei das bereinigte
Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu
vermindern ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1. Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine
Erwerbsobliegenheit
nach Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der
zumutbaren Betreuungsmöglichkeit.
Zu berücksichtigen ist dabei auch die Belastung durch die
neben der Erwerbstätigkeit
verbleibende Kinderbetreuung, für die das Alter und die
Anzahl der Kinder
von wesentlicher Bedeutung sind.
17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten
Jahr nach der Trennung keine
Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der
Lebensstellung des betreuenden
Elternteils. Er beträgt mindestens 770,00 EUR.
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41-43
SGB XII (Grundsicherung)
zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.).
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§
12, 16 LPartG.
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Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§
1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen
(§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§ 1361 Abs.
1, § 1578
Abs. 1 BGB) Selbstbehalt.
21.2. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern
und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige
Selbstbehalt als
unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 770,00 EUR
-
beim Erwerbstätigen 950,00 EUR.
Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten) und
Heizung in Höhe von 360,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
21.3. Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der
angemessene Selbstbehalt.
21.3.1. Er beträgt gegenüber nicht privilegierten
volljährigen Kindern 1.150,00 EUR und
gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes in
der Regel 1.050,00
EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten)
und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch
21.5.2.).
21.3.2. Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt er
mindestens 1.500,00 EUR, wobei gegenüber
Eltern die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden
Einkommens zusätzlich
anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft
(einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten
(vgl. auch
21.5.2.).
21.4. Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf
Trennungsunterhalt oder nachehelichen
Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) ist in der Regel mit einem
Betrag zu bemessen,
der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen
Selbstbehalt
liegt, derzeit also regelmäßig mit 1.050,00 EUR; darin
sind Kosten für Unterkunft
(einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung
in Höhe von 450,00
EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2).
21.5. Anpassung des Selbstbehaltes
21.5.1. Der jeweilige Selbstbehalt kann unterschritten werden,
wenn der eigene Unterhalt des
Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist
(vgl. Nr. 22).
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Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher
Haushaltsführung kommt eine
Kürzung des Selbstbehaltes auch dann in Betracht, wenn der
Unterhaltspflichtige mit
einem Dritten zusammenlebt.
21.5.2. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem
Selbstbehalt berücksichtigte
Wohnkostenanteil erheblich überschritten und ist dies den
Umständen nach nicht
vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhöht werden. Wird die
Wohnung von mehreren
Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen
festzustellen. Bei Erwachsenen
geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder
sind vorab mit
einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu
berücksichtigen.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1. Ist bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen
geschiedenen Ehegatten der Unterhaltspflichtige
verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden
Ehegatten
mindestens
840,00 EUR angesetzt.
22.2. Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter
volljähriger Kinder oder der Enkel
der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm
zusammenlebenden Ehegatten
mindestens 920,00 EUR angesetzt.
22.3. Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern
der Unterhaltspflichtige verheiratet,
werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens
1.200,00 EUR
angesetzt. Im Familienbedarf von 2.700,00 EUR (1.500,00 EUR +
1.200,00 EUR)
sind Kosten für Unterkunft (einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung
in Höhe von 800,00 EUR enthalten.
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten
23.1. Bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen
Ehegatten werden für den
vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten mindestens
1.050,00 EUR angesetzt.
23.2. Bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter
volljähriger Kinder oder der Enkel
werden für den vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden
oder geschiedenen Ehegatten
mindestens 1.150,00 EUR angesetzt.
23.3 Bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern
werden für den vom Unterhaltspflichtigen
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindestens 1.500,00
EUR angesetzt.
24. Mangelfall
24.1. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des
Verpflichteten zur Deckung seines
notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen
Unterhaltsansprüche nicht
ausreicht.
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24.2. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der
einzusetzende Bedarf für minderjährige
und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte
Kindern dem Zahlbetrag,
der aus der ersten Einkommensgruppe entnommen werden kann.
24.3. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des
Unterhaltspflichtigen verbleibende
Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis der (ggf. um eigene Einkünfte gekürzten)
Einsatzbeträge zu verteilen.
24.4. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis
ist auf seine Angemessenheit
zu überprüfen.
25. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EURO aufzurunden.
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