UnterhaltsRechner

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Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden,

Stand 01.01.2011

Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen

dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen

Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls

abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten-

oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung

der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen

1.1. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

1.2. Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld),

werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf

einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

1.3. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit

sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind, darüber hinaus im Mangelfall

(vgl. Nr. 24). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten.

1.4. Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen.

Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis,

sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld)

kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

1.5. Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel

der Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Für die Vergangenheit

ist von den in den jeweiligen Jahren erzielten Einkünften auszugehen, wobei auch eine

Durchschnittsberechnung für mehrere Jahre möglich ist.

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1.6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (ohne Gebäudeabschreibung) sowie

aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.

1.7. Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen

Leistung zu berücksichtigen.

1.8. Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder

2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:

2.1. Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III und Krankengeld

2.2. Arbeitslosengeld II (§§ 19 bis 32 SGB II) ist Einkommen beim Verpflichteten, beim

Berechtigten dagegen nicht. Allerdings kann die Geltendmachung rückständigen Unterhalts

neben bereits gewährtem Arbeitslosengeld II ausnahmsweise treuwidrig sein,

wenn dies wegen eines gesetzlichen Ausschlusses des Anspruchsübergangs auf den

Leistungsträger (§ 33 Abs. 2 SGB II) zu einer doppelten Befriedigung des Berechtigten

führen würde.

2.3. Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4. BaföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von

Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BaföG.

2.5. Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag nach § 11 Satz 1-3 BEEG

hinausgeht. Der Sockelbetrag und Bundeserziehungsgeld sind kein Einkommen, es

sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der § 9 Satz 2 BErzGG, § 11 Satz 4 BEEG

vor.

2.6. Unfallrenten

2.7. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten-

und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen;

§§ 1610 a, 1578 a BGB sind zu beachten.

2.8. Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten

werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des

§ 13 Abs. 6 SGB XI.

2.9. In der Regel Leistungen nach §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt,

nicht aber beim Ehegattenunterhalt.

2.10. Kein Einkommen ist sonstige Sozialhilfe nach SGB XII. Die Unterhaltsforderung

eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. Nr.

2.2.)

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2.11. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind im Verhältnis zu den Eltern des

Kindes kein Einkommen.

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr. 14).

4. Geldwerte Zuwendungen

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie

Kost und Logis, sind Einkommen, soweit durch sie entsprechende Eigenaufwendungen

erspart werden.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche

Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben

dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen

Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen

Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen

die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse

angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit

des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein

bewohnt.

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen

anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht

das in der Regel mit einem Betrag von 200,00 EUR bis 550,00 EUR.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise

unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als

Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten nicht widerspricht

und in der Regel im Mangelfall.

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9. Fiktives Einkommen

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare

Einkünfte sein. Fiktiv zugerechnete Einkünfte sind regelmäßig um (fiktive) berufsbedingte

Aufwendungen von pauschal 5 % zu kürzen.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen

abzusetzen (Nettoeinkommen).

Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung

eines Freibetrages bei Fahrtkosten oder für unstreitigen oder titulierten Ehegattenunterhalt).

10.2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach

objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen

vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens,

höchstens aber 150,00 EUR angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten

Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter

Leistungsfähigkeit ist mit konkreten Kosten zu rechnen.

10.2.2. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann

ein Betrag von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Hierin sind

Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Bei langen Fahrtstrecken

(ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer

in der Regel auf 0,20 EUR). Steuervorteile sind gegenzurechnen.

10.2.3. Bei einem Auszubildenden gelten 10.2.1. und 10.2.2. entsprechend.

10.3. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein

infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes

zählen nicht die Kosten des Kindergartens oder einer vergleichbaren Betreuungseinrichtung;

diese sind Mehrbedarf des Kindes (vgl. Nr. 12.4.).

10.4. Zins- und Tilgungsraten für berücksichtigungsfähige Schulden können (ggf. unter

Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) je nach den Umständen des

Einzelfalles das anrechenbare Einkommen vermindern. Im Mangelfall (vgl. Nr. 24)

sind sie in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2

ZPO) zu berücksichtigen.

Bei der Bedarfsermittlung für den Trennungsunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten

grundsätzlich voll abzusetzen; beim nachehelichen Unterhalt bleiben Tilgungs5

raten, die der Vermögensbildung zugute kommen, in der Regel unberücksichtigt, soweit

sie nicht einer zusätzlich gebotenen Altersvorsorge dienen.

Beim Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

bestehen.

10.5. nicht belegt

10.6. Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger

unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle im Anhang

(identisch mit der Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als

Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht

werden.

11.1. Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das

Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist.

Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten

zu bereinigen.

11.2. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei

Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl

Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere

oder höhere Einkommensgruppen angemessen sein.

12. Minderjährige Kinder

12.1. Die Höhe des Barbedarfes bestimmt sich in der Regel allein nach dem Einkommen

des nichtbetreuenden Elternteils.

12.2. Einkommen des Kindes wird regelmäßig hälftig auf Barunterhalt und Betreuungsunterhalt

angerechnet. Ein höherer Anteil kann zugunsten des Barunterhaltspflichtigen

berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch

gering ist.

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12.3. Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen

Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des

anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen

Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften

sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3.).

12.4. Kosten für Kindergärten und vergleichbare Betreuungseinrichtungen (ohne Verpflegungskosten)

sind Mehrbedarf des Kindes, der, wie auch Zusatzbedarf im Übrigen

(Prozesskostenvorschuss, Sonderbedarf) gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach dem

Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zwischen den Eltern aufzuteilen ist (vgl. Nr.

13.3.).

13. Volljährige Kinder

13.1. Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der

Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen,

gilt die Altersstufe 4 der Tabelle.

Der Bedarf des Kindes ist in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen

(ohne Anwendung von Nr. 11.2.) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3.

Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem

Einkommen nach der Tabelle ergibt.

13.1.2. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in

der Regel monatlich 670,00 EUR. Darin sind enthalten Kosten für Unterkunft (einschließlich

umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung bis zu 280,00 EUR, jedoch

keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren. Von

diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung

der Eltern abgewichen werden.

13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BaföG-

Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen,

vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.

13.3. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach

§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem.

Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen

Selbstbehaltes (1.150,00 EUR) abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

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Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.150,00 EUR

mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen

beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.300,00 EUR (= 1.150,00 EUR + 1.150,00 EUR).

Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.150,00 EUR) x R: (N1 + N2 - 2.300,00 EUR).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und

kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert

werden.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern

gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770,00

EUR/950,00 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt

werden kann.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Es wird nach § 1612 b BGB angerechnet.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1. Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden.

Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung

gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.

15.2. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen

sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, wird sein Einkommen vor der Ermittlung

des Erwerbstätigenbonus (vgl. Nr. 15.2.) um den Kindesunterhalt (Zahlbetrag

nach Abzug des anzurechnenden Kindergeldes) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete

sowohl Bar- als auch Betreuungssunterhalt, so gilt Nr. 10.3.

15.3. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung

in Betracht. Von sehr guten Einkommensverhältnissen kann in der

Regel ausgegangen werden, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen

oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle liegt.

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15.4. Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten

gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen

des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit

nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden

Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

15.5. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen

Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.

1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung

des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter

zu ermitteln. Der Unterhaltsanspruch ist auf den Betrag begrenzt, der sich ohne das

Hinzutreten des weiteren Berechtigten ergeben hätte.

16. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte

Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1. Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine

Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit

nach Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren Betreuungsmöglichkeit.

Zu berücksichtigen ist dabei auch die Belastung durch die neben der Erwerbstätigkeit

verbleibende Kinderbetreuung, für die das Alter und die Anzahl der Kinder

von wesentlicher Bedeutung sind.

17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine

Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden

Elternteils. Er beträgt mindestens 770,00 EUR.

19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung)

zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.).

20. Lebenspartnerschaft

Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

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Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten

21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen

(§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§ 1361 Abs. 1, § 1578

Abs. 1 BGB) Selbstbehalt.

21.2. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2

BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als

unterste Grenze der Inanspruchnahme.

Er beträgt

- beim Nichterwerbstätigen 770,00 EUR

- beim Erwerbstätigen 950,00 EUR.

Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und

Heizung in Höhe von 360,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).

21.3. Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1. Er beträgt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150,00 EUR und

gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes in der Regel 1.050,00

EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten)

und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).

21.3.2. Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt er mindestens 1.500,00 EUR, wobei gegenüber

Eltern die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich

anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger

Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch

21.5.2.).

21.4. Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen

Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen,

der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt

liegt, derzeit also regelmäßig mit 1.050,00 EUR; darin sind Kosten für Unterkunft

(einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 450,00

EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2).

21.5. Anpassung des Selbstbehaltes

21.5.1. Der jeweilige Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des

Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).

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Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt eine

Kürzung des Selbstbehaltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit

einem Dritten zusammenlebt.

21.5.2. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem Selbstbehalt berücksichtigte

Wohnkostenanteil erheblich überschritten und ist dies den Umständen nach nicht

vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhöht werden. Wird die Wohnung von mehreren

Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen

geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit

einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1. Ist bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten der Unterhaltspflichtige

verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten

mindestens 840,00 EUR angesetzt.

22.2. Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder der Enkel

der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten

mindestens 920,00 EUR angesetzt.

22.3. Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern der Unterhaltspflichtige verheiratet,

werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.200,00 EUR

angesetzt. Im Familienbedarf von 2.700,00 EUR (1.500,00 EUR + 1.200,00 EUR)

sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung

in Höhe von 800,00 EUR enthalten.

23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

23.1. Bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten werden für den

vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindestens

1.050,00 EUR angesetzt.

23.2. Bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder der Enkel

werden für den vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

mindestens 1.150,00 EUR angesetzt.

23.3 Bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern werden für den vom Unterhaltspflichtigen

getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindestens 1.500,00 EUR angesetzt.

24. Mangelfall

24.1. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines

notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht

ausreicht.

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24.2. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige

und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte Kindern dem Zahlbetrag,

der aus der ersten Einkommensgruppe entnommen werden kann.

24.3. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen verbleibende

Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im

Verhältnis der (ggf. um eigene Einkünfte gekürzten) Einsatzbeträge zu verteilen.

24.4. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit

zu überprüfen.

25. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EURO aufzurunden.