Der Maßstabe des Unterhaltes bestimmt sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen,
dass heißt nach dem Lebens-, Erwerbs, und Vermögensverhältnissen beider
Ehegatten.
Diese bestimmen sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Parteien gekürzt um den
sogeannten Erwerbstätigenbonus bei Erwerbseinkünften.
Der Trenungsunterhalt wird ab dem Getrennleben i. S. d. Gesetzes bis zur Scheidung gezahlt.