Der Maßstab des Unterhaltes bestimmt sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen,
dass heißt nach dem Lebens-, Erwerbs, und Vermögensverhältnissen beider
Ehegatten.
Diese bestimmen sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Parteien, gekürzt um den
sogenannten Erwerbstätigenbonus bei Erwerbseinkünften.
Der Trennungsunterhalt wird ab dem Getrenntleben i. S. d. Gesetzes bis zur Scheidung gezahlt.