Notwendiger Selbstbehalt des Vaters gegenüber minderjährigem Kind
1. Zum sogenannten notwendigen Selbstbehalt des Elternteils gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern.
2. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Kinderzuschüssen
zur Erwerbsunfähigkeitsrente die nach § 48 SGB 1 nicht an den
Rentenempfänger ausgezahlt werden.
BGH, Urteil vom 28-03-1984 - IVb ZR 53/82 (Stuttgart)
Zum Sachverhalt:
Die am 26. 2. 1966 geborene KLÄGERIN (Kind) stammt aus der im Jahre
1967 geschiedenen Ehe des Beklagten (Vater). Sie lebt bei ihrer Mutter.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie vom Beklagten (Vater)
Unterhalt.
Streitig sind noch ihre Ansprüche für die Zeit ab 1. 7. 1981. Der
Beklagte (Vater) ist vermögenslos. Mit Bescheid vom 15. 9. 1981 hat er
rückwirkend ab 1.6.1981 von der LVA eine Erwerbsunfähigkeitsrente
bewilligt erhalten, die ohne Kinderzuschuss zunächst monatlich 633 DM
betragen hat und ab 1.1.1982 auf monatlich 669,50 DM erhöht worden ist.
Der Kinderzuschuss in Höhe von monatlich 152,90 DM ist bisher von der
LVA einbehalten worden.
( Gekürzt )
Aus den Gründen:
1. Das OLG hat - ohne Feststellungen zum Vorhandensein anderer
unterhaltspflichtiger Verwandter zu treffen - angenommen, dass im
Verhältnis des Beklagten (Vater) zur Klägerin die Voraussetzungen der
gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II 1 BUB vorliegen. Dies
ist nicht bedenkenfrei, weil die insoweit darlegungs- und
beweisspfichtige Klägerin nicht dargetan hat, dass ihre Mutter, in
deren Obhut sie lebt, außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen
angemessenen Unterhalts neben dem Natural- auch den Barunterhalt zu
gewähren
Indessen wird der Bestand des angefochtenen Urteils dadurch nicht
gefährdet, weil der Beklagte (Vater) Vater auch dann, wenn ihn eine
gesteigerte Unterhaltspflicht gem. § 1603 II 1 BUB trifft, derzeit
nicht zu Unterhaltsleistungen für die Kl. herangezogen werden kann.
2. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht haben Eltern nach
dem Wortlaut des Gesetzes alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem
und dem Unterhalt der Kinder zu verwenden. Schon das RG hat jedoch
ausgesprochen, dass jede Unterhaltspflicht ihre Grenze dort findet, wo
die Möglichkeit der Fortexistenz des Unterhaltspflichtigen in Frage
gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des
unentbehrlichen Lebensbedarfs verbleiben würden, dass die Mittel, die
auch in einfachsten Lebensverhältnissen einer Person für den eigenen
Unterhalt verbleiben müssen, nicht als „verfügbar“ i. 5. des § 1603 II
1 BGB anzusehen sind, wobei diese Opfergrenze als notwendiger oder
kleiner Selbstbehalt bezeichnet wird … gekürzt... daher wird der notwendige Selbstbehalt mit einem Betrag angesetzt, der etwas über den Sätzen der Sozialhilfe liegt
Dieser Handhabung des § 1603 II 1 BGB, der nahezu
gewohnheitsrechtlicher Charakter zukommt, tritt der Senat insbesondere
für die Fälle bei, in denen - wie hier - der Unterhaltspflichtige und
das Kind in getrennten Haushalten leben. Die Unterschreitung der
Sozialhilfegrenze wurde im Übrigen regelmäßig nur dazu führen, dass
das, was dem Unterhaltspflichtigen genommen würde, vom Träger der
Sozialhilfe wieder erstattet werden müsste.
Ende wird noch bearbeitet . . . .