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Notwendiger Selbstbehalt des Vaters gegenüber minderjährigem Kind

1. Zum sogenannten notwendigen Selbstbehalt des Elternteils gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern.

2. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Kinderzuschüssen zur Erwerbsunfähigkeitsrente die nach § 48 SGB 1 nicht an den Rentenempfänger ausgezahlt werden.

BGH, Urteil vom 28-03-1984 - IVb ZR 53/82 (Stuttgart)

Zum Sachverhalt:

Die am 26. 2. 1966 geborene KLÄGERIN (Kind) stammt aus der im Jahre 1967 geschiedenen Ehe des Beklagten (Vater). Sie lebt bei ihrer Mutter. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie vom Beklagten (Vater) Unterhalt.

Streitig sind noch ihre Ansprüche für die Zeit ab 1. 7. 1981. Der Beklagte (Vater) ist vermögenslos. Mit Bescheid vom 15. 9. 1981 hat er rückwirkend ab 1.6.1981 von der LVA eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt erhalten, die ohne Kinderzuschuss zunächst monatlich 633 DM betragen hat und ab 1.1.1982 auf monatlich 669,50 DM erhöht worden ist. Der Kinderzuschuss in Höhe von monatlich 152,90 DM ist bisher von der LVA einbehalten worden.

( Gekürzt )

Aus den Gründen:

1. Das OLG hat - ohne Feststellungen zum Vorhandensein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter zu treffen - angenommen, dass im Verhältnis des Beklagten (Vater) zur Klägerin die Voraussetzungen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II 1 BUB vorliegen. Dies ist nicht bedenkenfrei, weil die insoweit darlegungs- und beweisspfichtige Klägerin nicht dargetan hat, dass ihre Mutter, in deren Obhut sie lebt, außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts neben dem Natural- auch den Barunterhalt zu gewähren

Indessen wird der Bestand des angefochtenen Urteils dadurch nicht gefährdet, weil der Beklagte (Vater) Vater auch dann, wenn ihn eine gesteigerte Unterhaltspflicht gem. § 1603 II 1 BUB trifft, derzeit nicht zu Unterhaltsleistungen für die Kl. herangezogen werden kann.

2. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht haben Eltern nach dem Wortlaut des Gesetzes alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem und dem Unterhalt der Kinder zu verwenden. Schon das RG hat jedoch ausgesprochen, dass jede Unterhaltspflicht ihre Grenze dort findet, wo die Möglichkeit der Fortexistenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbleiben würden, dass die Mittel, die auch in einfachsten Lebensverhältnissen einer Person für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, nicht als „verfügbar“ i. 5. des § 1603 II 1 BGB anzusehen sind, wobei diese Opfergrenze als notwendiger oder kleiner Selbstbehalt bezeichnet wird €¦ gekürzt... daher wird der notwendige Selbstbehalt mit einem Betrag angesetzt, der etwas über den Sätzen der Sozialhilfe liegt

Dieser Handhabung des § 1603 II 1 BGB, der nahezu gewohnheitsrechtlicher Charakter zukommt, tritt der Senat insbesondere für die Fälle bei, in denen - wie hier - der Unterhaltspflichtige und das Kind in getrennten Haushalten leben. Die Unterschreitung der Sozialhilfegrenze wurde im Übrigen regelmäßig nur dazu führen, dass das, was dem Unterhaltspflichtigen genommen würde, vom Träger der Sozialhilfe wieder erstattet werden müsste.

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