UnterhaltsRechner

http://www.rechner-unterhalt.de




WERBUNG:

zurück

Titel Überleitung eines Schenkungsrückgewähranspruchs

Gericht

1. Der Sozialhilfeträger kann aufgrund von § 528 BGB nur einen zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teil der Schenkung herausverlangen, bei wiederkehrendem Bedarf also eine wiederkehrende Leistung in dem Bedarf entsprechender Höhe.

2. Die nach § 528 BGB an den Schenker zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zurückliegenden Geldbeträge sind Einkommen im Sinne von Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 BSRG. Dem Beschenkten kommen, wenn er nicht zum Personenkreis des § 91 BSHG gehört, die durch § 91 I 2 BSHG in Bezug genommenen Vorschriften über das Schonvermögen nicht zugute.

Zum Sachverhalt:

Die Großmutter des Klägers war vom 7. 7. 1978 bis zu ihrem Tode am 18. 6. 1984 in einem Pflegeheim untergebracht gewesen. Da ihre Einkünfte (Erwerbsunfähigkeitsrente und Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz) die Pflegekosten nicht deckten, hatte der Beklagte diese Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe unter Vereinnahmung jener Einkünfte zunächst übernommen. Durch Bescheid vom 5. 7. 1979 hatte er die Gewährung von Hilfe zur Pflege sodann für die Zeit nach dem 30. 6. 1979 mit Rücksicht auf eine der Großmutter des Klägers zugeflossene Lastenausgleichszahlung in Höhe von 28291,80 DM abgelehnt. Im Oktober 1979 beantragte die Großmutter des KLÄGER beim Beklagte., die Heimpflegekosten unter Vereinnahmung ihres Einkommens ab dem 1. 11. 1979 wieder zu übernehmen, da ihr Vermögen sich „inzwischen so verringert (habe, dass sie die) Pflegekosten nicht mehr bezahlen (könne)“. Dies erläuterte sie später dahingehend, sie habe größere Geldbeträge dem 1(1. und dessen Bruder „als Entschädigung“ dafür gegeben, dass sie seit 1959 im Haushalt von deren Vater, ihrem Schwiegersohn, unentgeltlich gelebt habe. Der KLÄGER und sein Bruder erklärten gegenüber dem Bekl, sie hätten von ihrer Großmutter je 10000 DM erhalten, das Geld aber bereits ausgegeben. Daraufhin gewährte der Beklagte der Großmutter des KLÄGER ab dem 23. 11. 1979 erneut Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Heimpflegekosten. Mit an den 1(1. und dessen Bruder gerichteten Bescheiden vom 12. 2. 1980 leitete er nach § 90 BSHG „den Anspruch aus § 528 BGB (Herausgaberecht wegen Verarmung des Schenkers)“ unter Hinweis darauf auf sich über, dass die Kosten der Heimpflege der Großmutter seit dem 23. 11. 1979 im Rahmen der Sozialhilfe getragen würden, während der Bruder des 1(1. sich mit dem Beklagte in einem Zivilrechtsstreit auf Zahlung von 4000 DM an den Beklagte verglich, legte der Kläger gegen die Oberleitung Widerspruch u. a. mit der Begründung ein, dass es sich bei dem Nachzahlungsbetrag nicht um Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehandelt habe. Nachdem Widerspruch und Klage gegen die Überleitung erfolglos waren, hat das OVG (ZW 1987, 252) auf die Berufung des KLÄGER die an ihn gerichtete Überleitungsanzeige aufgehoben. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Die zulässige Revision des Bekl. ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht Das OVG hätte die Berufung des MI. gegen die Abweisung seiner gegen die Überleitungsanzeige erhobenen Klage zurückweisen müssen.

Dem BerGe. ist allerdings darin zu folgen, dass die Klage zulässig ist.

Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht nicht an dem Erfordernis der Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) scheitern lassen. Die vom Kl. angefochtene Überleitungsanzeige ist ein Verwaltungsakt. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das in § 90 1 und II BSHG den Übergang des Anspruchs des Hilfeempfängers gegen den Drittschuldner durch „schriftliche Anzeige“ regelt und in § 90 ff. BSHG von dem „Verwaltungsakt“ spricht, der den Übergang des Anspruchs bewirkt. Die Überleitungsanzeige ist Verwaltungsakt auch nicht etwa nur im Verhältnis zum Hilfeempfänger; denn sie ergeht an den Drittschuldner „an den anderen“) und greift auch ihm gegenüber - als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt - in das zwischen ihm und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis €¢91n. Im Hinblick auf die Adressatenstellung des Drittschuldners und die vorgezeichnete Rechtsnatur der Überleitungsanzeige kann (auch) diesem die Befugnis zur Klage gegen diese Anzeige jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn auch der Träger der Sozialhilfe selbst davon ausgeht, dass der Drittschuldner gegen die ihm gegenüber erlassene Überleitungsanzeige Klageweise vorgehen kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn in dem Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes R. vom 7. 7. 1983, durch den die Überleitung vom 12. 2. 1980 ihre abschließende Gestalt gefunden hat (vgl. § 79 1 Nr. 1 VwGO), wurde der Kl. ausdrücklich dahin belehrt, gegen den „Bescheid ... vom 12. 2. 1980 ... nunmehr innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage“ erheben zu können.

Auch ein Rechtsschutzbedürfnis des 1(1. lässt sich nicht in Abrede stellen. Dieses Zulässigkeitserfordernis besagt, dass der MI. verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nur in Anspruch nehmen kann, wenn er sein Klageziel nicht auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen könnte. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere braucht der 13. sich nicht darauf verweisen zu lassen, dass über die Rückforderung ein gesonderter Bescheid ergehen werde, ihm letztlich aber Rechtsschutz gegenüber einer Inanspruchnahme durch den Bekl. auch noch im Rahmen eines von diesem gegebenenfalls zu führenden Zivilrechtsstreit verbliebe. Nur in dem vorliegenden Rechtsstreit kann der MI. geltend machen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überleitung fehlen.

Nicht beizupflichten ist der Vorinstanz jedoch darin, dass die Klage auch begründet sei. Dabei kann

offen bleiben, ob das BerGe. die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige auch an der Vorschrift des §

90 1 3 BSHG messen durfte, wonach der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden darf, als

bei rechtzeitiger Leistung des anderen die Hilfe nicht gewährt worden wäre, oder ob sich auf diese

Regelung nur der Hilfeempfänger, nicht dagegen auch der vorrangig Leistungsverpflichtete berufen kann.

Dahinstehen kann ferner, ob die von der Vorinstanz herangezogene, einen Vermögenseinsatz durch den Hilfeempfänger begrenzende Vorschrift des § 88 BSHG „Drittschützenden“ Charakter hat. Mit Bundesrecht unvereinbar ist nämlich schon der Standpunkt des BerGe., die Voraussetzungen von § 90 1

3 BSHG lägen hier deswegen vor, weil eine rechtzeitige Leistung des MI. im Wege der Schenkungsrückgewähr das Eintreten der Sozialhilfe im Umfang eines der Großmutter des MI. nach § 88 1 Nr. 8 BSHG zu belassenden Barbetrages nicht erübrigt hätte.

Unter „Leistung“ i. 5. des § 90 1 3 BSHG ist nur die vom Drittschuldner im Zeitpunkt des Eintretens der Sozialhilfe geschuldete Leistung zu verstehen. Dies war hier nicht der gesamte dem MI. von seiner Großmutter geschenkte Geldbetrag, sondern allenfalls der Betrag, der von dieser aufgrund ihrer Bedürftigkeit zur Bestreitung ihres angemessenen Unterhalts benötigt wurde. § 528 BGB regelt keinen Widerruf der Schenkung (vgl. demgegenüber § 530 BGB), es wird nicht der ganze Schenkungsakt umgestoßen.Der Anspruch des Schenkers geht deshalb, wie sich auch schon aus dem Gesetzeswortlaut (“soweit“) ergibt, nicht schlechthin auf Herausgabe der Schenkung, sondern nur auf Herausgabe dessen, was der Schenker zur Behebung seiner Bedürftigkeit benötigt (s. auch Reuss, § 528 Rdnr. 5; Mühl, in: Soergel, BGB, 4. Aufl., § 528 Rdnr. 4). Ist der eingetretene Notbedarf geringer als der Wert des Geschenks, so kann darum nur ein zur Bedarfsdeckung erforderlicher Teil herausverlangt werden (vgl. auch BGHZ 94, 141 (143) = N.JW 1985, 2419), bei wiederkehrendem Bedarf wie z. B. bei Heimunterbringungs- oder -pflegekosten also -ungeachtet der Abwendungsmöglichkeit nach § 528 1 BGB - nur wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe. Insbesondere schuldet der Beschenkte aufgrund von § 528 BGB darum nicht von vornherein die Rückgewähr eines Geldbetrages, der beim Schenker als „Vermögen“ i. 5. des § 88 H lt. 8 BSHG zu verbleiben hätte und von einem Einsatz zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verschonen wäre. Im Gegenteil stünde dem Beschenkten ein Rückforderungsrecht zu, wenn und soweit der Schenker das zurückgeforderte Geschenk nicht zur Bestreitung seines Unterhalts verwendet.

Bei einer Erfüllung des Rückgewähranspruchs aus § 528 BGB auf diese vom Gesetz vorgesehene Weise hätte der Beklagte die Kosten der Heimunterbringung der Großmutter des TU. solange nicht zu übernehmen brauchen, wie der Schenkungsbetrag nicht ausgeschöpft war. Die an die Großmutter zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts von seitens des 1(1. zurückfließenden Geldbeträge wären aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Einkommen zu beurteilen gewesen, das weder aufgrund des § 88 II BSHG Schonvermögen dargestellt hätte noch im Hinblick auf etwaige Einkommensgrenzen von einem Einsatz hätte ausgenommen werden können; denn auch soweit das Einkommen des Hilfeempfängers unter der für ihn maßgeblichen Einkommensgrenze liegt, kann nach § 85 Nr. 1 BSHG die Aufbringung der Mittel verlangt werden, soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre. Dies trifft, wie dargelegt, für die Rückgewähr einer Schenkung aufgrund von § 528 BGB zu.

Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise lässt sich nicht im Hinblick darauf in Zweifel ziehen, dass, wenn der 13. seiner Großmutter sogleich den gesamten Schenkungsbetrag zurückgewährt und sie über sonstige Vermögenswerte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht verfügt hätte, ihr ein Barbetrag i. 5. des § 88 II Nr. 8 BSHG als Schonvermögen hätte belassen werden müssen, ohne dass sich dies auf ihre Bedürftigkeit in sozialhilferechtlicher Hinsicht ausgewirkt hätte. Denn § 90 1 3 BSHG setzt eine hypothetische Kausalität zwischen rechtzeitiger Leistung des Dritten und Nichtgewährung von Sozialhilfe voraus. Bei der Beurteilung dieser Kausalität ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, von der aufgrund von § 528 BGB geschuldeten Leistung auszugehen und nicht von dem Fall, dass der Hilfeempfänger durch ein überobligationsmäßiges Verhalten des Drittschuldners zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht (sogleich) notwendige, unter die Vorschrift des § 88 BSHG fallende Vermögenswerte erlangt.

Ebenfalls ungeeignet, das hier gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, ist die Erwägung, dass es der Großmutter des MI., da ihr ein Barbetrag i. S. des § 88 II Nr. 8 BSHG hätte belassen bleiben müssen, unbenommen gewesen wäre, diesen Betrag - wiederum an den MI. - zu verschenken, anstatt ihn für ihren Lebensunterhalt zu verwerten. Unzutreffend wäre nämlich die hieran anschließende Überlegung, dass der verschenkte Betrag dann auch beim Beschenkten hätte verbleiben müssen und damit einem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen gewesen wäre. Der Rückgewähranspruch aus § 528 BGB ist nicht durch § 88 II Nr. 8 BSHG vergleichbare Regelungen beschränkt. Dem 1(1. selbst kommen, da er nicht zu dem Kreis der nach § 91 1 1 BSHG verbleibenden Unterhaltspflichtigen gehört, die durch § 91 1 2 BSHG in Bezug genommenen Vorschriften über das Schonvermögen nicht zugute. Es liegt kein sachwidriges Ergebnis darin, dass diese Vorschriften im vorliegenden Fall nur zugunsten der Großmutter des MI. als der Hilfeempfängerin eingreifen und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass das Schonvermögen der Großmutter des MI. auch wirklich verbleibt. Diese Voraussetzung aber war mit dem Vollzug der Schenkung entfallen.

BVerwG, Urteil vom 25-06-1992 - 5 C 37/88 (Münster)

Abgedruckt NJW 1992 / 33 12

zurück