UnterhaltsRechner

http://www.rechner-unterhalt.de




zurück weiter


5. Unselbständige / Nichtselbständige

Zeitraum :

Für das bereinigte Nettoeinkommen ist nur das monatliche Bruttodurchschnittseinkommen ausschlaggebend. Dieses wird bei Nichtselbständigen und Rentnern wegen der üblichen Sonderzuwendungen aus dem Durchschnitt eines Jahres gebildet. Dabei sind alle regelmäßigen Einkünfte, d.h. auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien sowie Überstundenvergütungen mit zu berücksichtigen.

Darüberhinaus zählen als Einkommen auch sonstige vermögenswerte Vorteile, z.B. mietfreies Wohnen, sozialstaatliche Zuwendungen mit Einkommenscharakter (z.B. ALG I und ALG II), Krankengeld, BAföG-Darlehen sowie eingeschränkt Versorgungsleistungen für Dritte. Diese sind allerdings immer von Sozialleistungen für Körper- oder Gesundheitsschäden abzugrenzen.

Nicht zum Einkommen zählen :

  • Kindergeld: Kindergeld ist nach EStG eine Steuervergütung und wird somit nicht an das Kind, sondern an beide Elternteile ausgezahlt bzw. verrechnet.

  • Sozialhilfe

  • Unterhaltsvorschuss

  • Hausgeld des Strafgefangenen

  • Arbeitnehmersparzulage

  • Erziehungsgeld

  • freiwillige Leistungen Dritter (ggf.)

Die Auszahlung von Spesen und Reisekosten stellen in der Regel auch Einkommen dar. Die damit zusammenhängende Aufwendung allerdings, vermindert um das häuslich Ersparte, werden verrechnet und somit verringert sich das Einkommen um diesen Betrag.

Dies wird auch für andere Aufwendungspauschalen angenommen.

(Zur besseren Darstellung der Unterscheidung lesen Sie bitte auch folgende Urteile)


zurück weiter