UnterhaltsRechner

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Bei der Einkommensermittlung eines Nichtselbständigen ergeben sich zu diesen Punkten keine Rechenprobleme, wenn eine Jahresnettogehaltbescheinigung vorliegt, denn darin sind alle benötigten Angaben aufgeführt.

Weiterhin können für die Ermittlung des Jahreseinkommens bei Nichtselbständigen und Rentnern problemlos die Einkommensnachweise für die einzelnen Monate verwendet werden und dort die monatlichen Nettogehälter eingesetzt werden. Die Zusatzleistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikation und sonstige Zuwendungen eines Jahres sind meist in diesen Bescheinigungen mit aufgeführt.

Das zu erhaltende Jahresnettogehalt ist durch zwölf zu teilen und damit erhält man das Nettoeinkommen. Von diesem Nettoeinkommen sind nur noch die berufsbedingte Aufwendungen wie folgend abzuziehen :

Hinweis:

Einige Gerichte ziehen pauschal 5% des Nettoeinkommens ab, und zwar mindestens 60,- Euro, höchstens 150,- Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger.


Andere Gerichte erkennen keine Pauschale an, sondern verlangen konkrete Nachweise der Kosten.


Abzugsfähig sind z.B.: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten usw. .

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