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Selbständige und Gewerbetreibende und Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung

Bei Selbständigen und Gewerbetreibenden sowie bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung wird wegen möglicher größerer Schwankungen das bereinigte Nettoeinkommen aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre berechnet.

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 2 II Nr. 1 EStG der Gewinn im Wege der Bilanzierung oder durch eine Einnahmeüberschussrechnung zu ermitteln.

Dabei werden die steuerlichen Grundsätze nicht übernommen. So werden insbesondere Kfz-Kosten, einschließlich deren detaillierte Abschreibung, Telefon, Reise- und Bewirtungskosten, Abschreibungsraten, Eigenanteil von Wohnungsmieten sowie umgelegte Personalkosten im Einzellfall anders abgerechnet.

Dahingehend wird auf die Urteile verwiesen oder Sie fragen Ihren Anwalt.

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