UnterhaltsRechner

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Fiktive Leistungen und gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Das Unterhaltsrecht hat wechselseitige Unterhaltsobliegenheiten für den Unterhaltszahlenden und den Unterhaltsempfänger.





Dabei muss der Unterhaltszahlende sich leistungsfähig halten und der Unterhaltsempfänger muss versuchen die Unterhaltslast zu verringern.

Diese Grundsätze sind bei allen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen anzuwenden.

Daher ist fraglich, wie der Unterhaltszahlende zu behandeln ist, wenn er nicht leistungsfähig ist und ggf. noch dazu diese Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet hat.

Der Unterhaltsverpflichtete muss, wenn er nicht leistungsfähig ist, nachweisen, je nach Ansicht des Gerichtes, dass er ausreichend dafür gesorgt hat, seine Leistungsfähigkeit herzustellen.

Sollte ihm dieser Nachweis nicht gelingen oder das Gericht seinem Vortrag keinen Glauben schenken, so wird er behandelt, als ob er das Einkommen, welches er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, tatsachlich verdient hat. Dabei wird ein fiktives Einkommen für den Unterhaltsschuldner angesetzt.

Um der Erwerbsobliegenheit zu genügen, sind jeweils ernsthafte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz erforderlich. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt genügt nicht, es müssen auch allen einschlägigen Inseraten in der Zeitung usw. nachgegangen werden. Weiterhin wird verlangt, dass bis zu 20 Bewerbungen geschrieben werden. Ebenso ist sowohl eine Arbeitszeit von 50 Stunden in der Woche noch angemessen, wie auch die Aufnahme eines Nebenjobs oder eines Zweitjobs, eventuell auch am Wochenende. Sollte der Arbeitnehmer keine anderen familiären Verpflichtungen haben, so ist es ihm zuzumuten, dass er sich bundesweit bewirbt.

Die Höhe des fiktiven Einkommens ist entsprechend § 287 ZPO zu schätzen. Dabei wird unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes ein Nettoeinkommen angenommen, welches erzielt werden könnte, wenn der Unterhaltspflichtige einer Arbeit nachgehen würde.





Entsprechendes gilt beim Unterhaltsbedürftigen. Er muss die Unterhaltslast so gering wie möglich halten. Ansonsten wird ebenfalls ein fiktives Einkommen unterstellt.

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