UnterhaltsRechner

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Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit beim Ehegattenunterhalt

Den Gegensatz zum fiktiven Einkommen, welches bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit angesetzt wird, bildet das Einkommen aus »unzumutbarer Tätigkeit«.

Es handelt sich hier um Einkünfte die erzielt werden, obwohl der Unterhaltsempfänger eine Erwerbsobliegenheit nicht oder nicht in dem ausgeübten Umfang ausüben muss. Denn wer eine Tätigkeit zu der er nicht verpflichtet ist ausübt, kann sie jederzeit einschränken oder beenden

Das Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit beseitigt beim Berechtigten nicht die Bedürftigkeit, daher ist es nur teilweise oder gar nicht anzurechnen.

Am häufigsten kommt unzumutbare Tätigkeit in den Fällen vor, in denen eine Frau nach der Trennung aus Not eine Berufstätigkeit beginnt, obwohl sie die gemeinschaftlichen kleinen Kinder betreut und daher nicht arbeiten müsste.

Weitere Beispiele sind beim Kindesunterhalt Tätigkeiten zur Aufbesserung des Taschengeldes oder Ferienarbeiten.

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