UnterhaltsRechner

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Prägendes und nicht prägendes Einkommen beim Ehegattenunterhalt





Beim Ehegattenunterhalt ist zu beachten, dass sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Diese wurden nur durch das in der Ehe angelegte Einkommen geprägt. Einkünfte, die nicht in der Ehe angelegt wurden, haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und können sie daher auch nicht erhöhen.

Beispiele:

  • eine erst nach und wegen der Scheidung (ohne Kinderbetreuung) aufgenommene Berufstätigkeit;

  • ein erst nach der Trennung erfolgter Vermögenszufluss durch Veräußerung von Immobilien, Zugewinn oder Erbschaft

Beim Unterhaltspflichtigen sind Einkünfte, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, nur bei seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Soweit sie dagegen der Unterhaltsberechtigte erzielt, werden sie voll angerechnet und mindern seinen Unterhaltsbedarf, denn der Berechtigte muss aufgrund seiner Unterhaltsobliegenheit den Unterhalt möglichst niedrig halten.

Vermögensverwertung: Einkünfte aus Vermögen, insbesondere aus Kapital, sind unterhaltsrechtliches Einkommen und daher immer zu berücksichtigen.





   


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