UnterhaltsRechner

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Von wann an wird Unterhalt gewährt ?





Unterhalt für die Vergangenheit

Für die Vergangenheit, also rückwirkend, kann grundsätzlich kein Unterhalt verlangt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:





a. Der Unterhaltspflichtige wurde aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. In diesem Fall wird Unterhalt ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem das Auskunftsbegehren erfolgte, § 1613 Abs. 1 BGB.

b. Der Unterhaltsberechtigte befindet sich mit dem Unterhalt in Verzug.

In Verzug befindet er sich in folgenden Fällen:

a. Wenn er zur Zahlung von Unterhalt gemahnt wurde. Eine Mahnung liegt dann vor, wenn der Gläubiger deutlich macht, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag verlangt. Keine ausreichende Mahnung ist es daher, wenn es nur heißt: "Zahl ab nächsten Monat den Unterhalt".





Andererseits ist es unschädlich, wenn zuviel verlangt wird. Wird z.B. ein Unterhalt von 500,- Euro/Monat verlangt und stellt sich hinterher heraus, dass (nur) ein Unterhalt von 350,- Euro/Monat gerechtfertigt ist, so können ab dem Zeitpunkt der Mahnung die 350,- Euro rückwirkend verlangt werden.

Besonderheit beim Ehegattenunterhalt: Nach der Rechtsprechung sind der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt zwei verschiedene Tatbestände. Deshalb muss der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte nach der Scheidung (erneut) gemahnt werden, nun den nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Eine Mahnung, die vor der Scheidung erfolgte, konnte nur den Trennungsunterhalt betreffen und wirkt nach der Scheidung nicht weiter fort.

b. Falls es eine feste Zahlungsvereinbarung gibt. Wurde z.B. vereinbart, dass immer bis zum 3. eines Monats ein bestimmter Unterhalt zu zahlen ist, so kommt der Unterhaltspflichtige auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht pünktlich zahlt. In diesem Fall kann der Unterhalt rückwirkend verlangt werden.

c. Der Unterhaltspflichtige wurde auf Zahlung von Unterhalt verklagt.In diesem Fall kann Unterhalt ab Zustellung des Klageantrags verlangt werden. 

Existiert über den Unterhalt bereits ein Urteil, ein Vergleich, eine notarielle Vereinbarung oder eine Jugendamts-Urkunde kann Unterhalt ab diesem Zeitpunkt verlangt werden, unter Umständen sogar länger rückwirkend, wenn die Voraussetzung s.o. vorliegt.


 

Wenn der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht früher geltend gemacht werden konnte,§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Diese Voraussetzung liegt z.B. vor, wenn die Vaterschaft noch nicht anerkannt wurde oder wenn der Unterhaltspflichtige unbekannten Aufenthalts ist.

Achtung :

Sonderbedarf kann immer auch für die Vergangenheit verlangt werden,

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