UnterhaltsRechner

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Wie ist der Unterhalt zu gewähren ? Unterhaltsart ?





Man unterscheidet zwei Arten der Unterhaltsgewährung, den Barunterhalt und den Naturalunterhalt.

Barunterhalt erfolgt durch Zahlung einer Geldrente, an die Person, bei der sich das Kind die meiste Zeit aufhält.





Naturalunterhalt, auch Betreuungsunterhalt genannt, umfasst die Erbringung von Leistung an den Minderjährigen, insbesondere die Pflege, die Erziehung, die freie Kost, die Unterbringung und die Beschaffung von Kleidung.

Mehrbedarf

Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Sätze der Düsseldorfer Tabelle und der anderen Unterhaltsleitlinien nur den statistischen Regelfall darstellen.

Der verantwortliche Richter kann im Einzellfall durchaus bei einem anders gelagerten Sachverhalt von diesen Vorgaben abweichen, insbesondere kann er auch einen Mehrbedarf wie zum Beispiel eine Unterbringung in einer Privatschule oder Nachhilfeunterricht, vor allem wenn eine Behinderung des Kindes oder andere Krankheiten vorliegen, festsetzen. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist.

Für den Mehrbedarf haften beide Eltern gleichermaßen.

Sonderbedarf

Bei Positionen die nicht regelmäßig anfallen und somit nicht von den allgemeinen Unterhaltszahlungen gedeckt sind, spricht man von Sonderzahlungen.

Soweit diese zulässig sind, sind diese vom Unterhaltsverpflichteten zu tragen.

Kindergeld

Kindergeld wird hälftig für beide Eltern eingerechnet. Da das Kindergeld aber nur einem Elternteil ausgezahlt wird, wird es bei der Berechung dem anderen abgezogen.

Dabei ist auf die Regelung des § 1612 b BGB zu verweisen. Danach ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:


1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt ( § 1606 Abs. 3 Satz 2)


2. in allen anderen Fällen in voller Höhe

In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes





Zur Verdeutlichung ist einfacher Halbe auf die Verrechnungstabelle im Anhang II der Düsseldorfer Tabelle zu verweisen.

   



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