UnterhaltsRechner

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Wann liegt Verwirkung vor, insbesondere nach Zeitablauf





Der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit kann verwirkt sein. Hat der Unterhaltsberechtigte über einen längeren Zeitraum (in der Regel mindestens 1 Jahr) keinen Unterhalt gefordert und der Unterhaltsverpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten davon ausgehen konnte, es werde für diesen Zeitraum kein Unterhalt mehr geltend gemacht werden, verliert der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch.

Beispiel: Die Ehefrau forderte zuletzt im Januar 2006 Unterhalt, danach hat sie sich bis zum Frühjahr 2008 nicht mehr gemeldet. Dann konnte der Ehemann darauf vertrauen, dass die Ehefrau keinen Unterhalt verlangt und folglich muss er auch nicht rückwirkend ab Januar 2006 Unterhalt zahlen.





Zu beachten ist:

Eine Verwirkung tritt nicht ein, wenn über den Unterhalt ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich, ein notarieller Vertrag oder eine Jugendamtsurkunde existiert.

In diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige nämlich immer damit rechnen, dass der Unterhalt nachgefordert wird. (wird aber teilweise auch von Gerichten anders gesehen)





Eine Verwirkung gilt immer nur für die Vergangenheit. Der Unterhaltsverpflichtete kann also immer wieder in Anspruch genommen werden und zur Zahlung des Unterhalts aufgefordert werden.