UnterhaltsRechner

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Kann ich zuviel gezahlten Unterhalt verrechnen

Grundsätzlich kann gegen einen Unterhaltsanspruch nichts aufgerechnet werden, § 394 Satz 1 BGB. Das gilt auch, wenn in der Vergangenheit zuviel Unterhalt gezahlt wurde. Eine Verrechnung mit laufendem Unterhalt ist daher unzulässig.





Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Gläubiger wusste, dass ihm der Unterhalt nicht zusteht. Dann kann in dem zuviel gezahlten Unterhalt eine Vorauszahlung auf den kommenden Unterhalt gesehen werden.

Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn beim Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Titels gepfändet wurde, der Unterhaltspflichtige aber mittlerweile gezahlt hatte. Eine Aufrechnung muss dann aber unverzüglich nach der Zuvielleistung erfolgen, eine Aufrechnung mit weiter zurückliegenden Zeiträumen ist nicht möglich.