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Das Gesetz enthält acht Unterhaltstatbestände für nachehelichen Unterhalt
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Unterhalt wegen Alter (§ 1571 BGB)
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 BGB)
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
- Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit (§ 1573 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
Zu prüfen sind dabei immer alle unterhaltrechtlich relevanten Paragraphen. Sollten einer der oben
genannten Gründe vorliegen, so ist Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des Unterhaltes bestimmt sich wie beim
Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies errechnet man aus dem gemeinsamen
bereinigten Nettoeinkommen, wobei alle prägenden Einkünfte gekürzt um den Erwerbstätigenbonus zu
berücksichtigen sind.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Scheidung die Eigenverantwortlichkeit der
ehemaligen Ehegatten wieder einsetzt und sie sich prinzipiell um die Aufnahme eines Einkommens bemühen müssen.