UnterhaltsRechner

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Was ist die gesteigerte Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen beim Kindesunterhalt:

Beim Kindesunterhalt trifft den Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Pflicht, den Kindesunterhalt durch Arbeitseinsatz sicherzustellen. Der Unterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende tun, um den Eintritt eines Mangelfalls zu verhindern. Um wenigstens den Mindesunterhalt des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen (unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle), muss er notfalls seinen Arbeitsplatz wechseln, eine besser bezahlte Arbeit aufnehmen (auch in einem anderen Beruf) oder einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgehen.

Erfüllt der Unterhaltspflichtige diese Anforderungen schuldhaft nicht, so wird er so angesehen, als hätte er ein fiktives Einkommen. In diesem Fall muss er den Mindestunterhalt zahlen, auch wenn dadurch sein Selbstbehalt unterschritten wird.





Anmerkung: Diese gesteigerte Erwerbspflicht tritt nur ein, wenn der Mindestunterhalt gefährdet ist. In anderen Fällen gelten diese Grundsätze nicht. Hat also z.B. der Vater eines 5-jährigen Kindes immer einen Unterhalt von 350,- Euro gezahlt, kann er aber nach Einkommensverlusten bzw. Hinzukommen von neuen Schulden nur noch 290,- Euro zahlen, so liegt kein Mangelfall vor, denn er zahlt immer noch mehr als den Mindestsatz. Es trifft ihn deshalb auch keine erhöhte Erwerbspflicht. Er muss also keine besonderen Anstrengungen unternehmen, um weiterhin den alten Satz von 350,- Euro zahlen zu können.
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